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Verträge zwischen nahen Angehörigen
Normen: §§ 4 Abs 4, 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988.
Entscheidung: RV/3100659/2014, Revision nicht zugelassen.
(B. R.) – Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen oder Personen, zwischen denen eine besondere Nahebeziehung besteht, finden wegen des idR fehlenden Interessengegensatzes, selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben (klarer Vertragsinhalt) und
auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung insb dort, wo Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (). Ausreichende Publizität ist allgemein für die Anerkennung von Verträgen erforderlich. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt der Schriftlichkeit des Vertrags besondere Bedeutung zu. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags kann als Indiz einer fremdunüblichen Leistungsbeziehung gewertet werden. Schriftlichkeit ist aber nicht unbed...