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Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Wohnung
Wohnungskosten erfüllen nach ständiger Judikatur schon das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht, sind solche doch von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen. Dass bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Erstbeschwerdeführerin (Steuerberaterin, querschnittsgelähmt) entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der strittige Wohnungsaufwand unüblich gewesen wäre, wird in der Beschwerde an sich auch nicht behauptet. – (§ 20 EStG 1988), (Abweisung)
( 2013/13/0056, 0063)