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SWK 26, 10. September 2016, Seite 1155

USt: gewerbliche Personenbeförderung

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 98/13/0080, zur gegenüber § 12 Abs Z 2 lit b UStG 1994 gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 ausgesprochen, dass unter einer gewerblichen Personenbeförderung die tatsächliche Ausübung der Beförderung von dritten Personen zu verstehen ist, wobei diese Tätigkeit gewerbsmäßig, also zur Erzielung von Einnahmen unmittelbar durch die Personenbeförderung selbst, erfolgen muss. Auch in Bezug auf § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 kann von einer gewerblichen Personenbeförderung nur dann gesprochen werden, wenn die Beförderung unternehmensfremder Personen zum eigentlichen Unternehmenszweck eines Gewerbes gehört. Zum Unternehmenszweck des Unternehmens eines Sachverständigen gehört aber nicht die Beförderung unternehmensfremder Personen. Daran ändert nichts, wenn es vorkommen sollte, dass mit dem Kraftfahrzeug (PKW Mercedes-Benz Puch G 350 CDI 6) bei Bedarf auch Gerichtspersonal befördert und ihm diese Beförderung durch ein erhöhtes Kilometergeld abgegolten wird. Die Einnahmen aus der Erstellung von Gutachten können nicht von der Beförderung des Gerichtspersonals abhängig gemacht worden sein. – (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994), (Abweisung)

( 2013/15/0196)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse),...
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