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SWK 26, 10. September 2016, Seite 1156

USt: Touristenexport

Der Vorteil, den eine GmbH zur Abwicklung der Umsatzsteuerrückerstattung bei Touristenexporten dem Touristen jeweils verschafft, besteht darin, dass er sich nicht selbst vom Drittstaat aus darum bemühen muss, die Umsatzsteuer vom Händler zurückzubekommen. Er kann sie gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung sogar noch am Flughafen bar ausbezahlt bekommen und überlässt es der mitbeteiligten Partei, sich beim Händler zu refundieren, wofür er einen Abzug vom Rückerstattungsbetrag akzeptiert. Dies entspricht sehr deutlich dem Typus „finanzieller Transaktionen, die darauf gerichtet sind, die Erfüllung einer Geldschuld zu bewirken“, und ist daher eine Einziehung von Forderungen im hier maßgeblichen Sinn. – (§ 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG 1994), (Abweisung)

( 2013/13/0037)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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