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SWK 26, 10. September 2016, Seite 1154

Anspruch eines Beamten auf Urlaubsersatzleistung

Entscheidung: , Maschek.

Normen: § 41 Abs 2 Z 3 Besoldungsordnung der Beamten der Stadt Wien; Art 7 Abs 2 RL 2003/88/EG.

Ein Arbeitnehmer hat nach der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte. Da der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle spielt, hat der Arbeitnehmer diesen Anspruch auch denn, wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet.

Der EuGH schließt daraus, dass die genannte Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften wie der Besoldungsordnung der Stadt Wien entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub hat. Mit dem Anspruch auf Jahresurlaub wird ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obl...

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