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Wertminderungen von Betriebsgebäuden
Keine Ausgleichsbeschränkung im Fall einer Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
Für Teilwertabschreibungen (TWA) von dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG unterliegenden Grundstücken normiert § 6 Z 2 lit d EStG Ausgleichsbeschränkungen, die jedoch die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) nicht erfassen. Aus diesem Grund kommt der Abgrenzung zwischen TWA und AfaA bei Betriebsgebäuden natürlicher Personen und von Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallen, seit verstärkte Bedeutung zu.
1. Ausgleichsbeschränkung des § 6 Z 2 lit d EStG bei Betriebsgebäuden
Bei bebauten Grundstücken stellen Grund und Boden und Gebäude zwei selbständige Wirtschaftsgüter dar, deren Wertentwicklung ertragsteuerlich gesondert zu beurteilen ist (Abkehr von der sogenannten Einheitstheorie mit ). Bei Betriebsgebäuden ist daher eine AfaA oder eine TWA bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig davon vorzunehmen, ob und in welcher Höhe im Grund und Boden stille Reserven vorhanden sind (keine Saldierung der Substanzverluste im Gebäude mit stillen Reserven im Grund und Boden).
Gem § 6 Z 2 lit d EStG sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken iSd § 30 Abs 1 EStG, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG anwendbar ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus d...