Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
§ 196. Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
(1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
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