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Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Steuerliche und betriebswirtschaftliche Konsequenzen der Erhöhung
Im Rahmen des Ministerratsvortrags vom wurden die wesentlichen Eckpfeiler der geplanten Steuerreform präsentiert, deren Maßnahmen nun partiell im Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) beschlossen wurden. Einen Bestandteil des StRefG 2020 bildet die Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in § 13 EStG. Claudia Gattringer beschäftigt sich mit den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Konsequenzen, die eine Anhebung der GWG-Grenze mit sich bringt.
1. Gesetzliche Grundlagen
Der Ministerialentwurf des Begutachtungsentwurfs zum Steuerreformgesetz I 2019/20 enthält folgenden Änderungsvorschlag: „In § 13 wird der Betrag ,400‘ durch den Betrag ,800‘ ersetzt.“ Sämtliche sonstigen Bestimmungen und Anwendungsvoraussetzungen des § 13 EStG bleiben idF vor StRefG 2020 bestehen. Die Übergangsbestimmung des § 124b EStG sieht vor, dass § 13 EStG im Fall der Beschlussfassung der Gesetzesänderung erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden können soll, die nach dem beginnen. Am wurde die Änderung des § 13 EStG in der Plenarsitzung des Nationalrats als Teil des StRefG 2020 beschlossen, die inhaltlich dem Begutachtungsentwurf zu StRefG I 2019/20 entspricht.