BAO § 98a., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 31.12.2010

3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

G. Zustellungen.

§ 98a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.

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