BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 Anwendungsbereich
1
Für Zustellungen von abgabenbehördlichen Dokumenten (Schriftstücken) gelten das Zustellgesetz (ZustG) und speziellere Bestimmungen in der BAO (vgl §§ 101 bis 104) sowie § 22 AbgEO. Zum Finanzstrafverfahren siehe § 56 Abs 3 FinStrG.
2
Nach der Legaldefinition des § 2 Z 2 ZustG ist Dokument (Sendung) eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer rechtlichen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung.
3
Für Zustellungen mit Zustellnachweis (vgl §§ 22 und 35 ZustG) gilt das Zustellgesetz ohne Einschränkung.
Die Zustellung an eine Abgabestelle von Erledigungen in Papierform ist im 2. Abschnitt (§§ 13–27 ZustG) geregelt.
4
Zur elektronischen Zustellung siehe 3. Abschnitt (§§ 28–37b ZustG) sowie § 97 Abs 3 BAO, § 98 Abs 2 BAO, § 98a BAO und § 5b FOnV 2006.
5
Zu unterscheiden ist zwischen der Zustellung ohne Zustellnachweis und jener mit Zustellnachweis. Bei Letzterer kommt auch eine Zustellung zu eigenen Handen in Betracht.
6
Ob mit Zustellnachweis und bejahendenfalls, ob zu eigenen Handen zuzustellen ist, richtet sich (im Anwendungsbereich der BAO) nach § 102 BAO. Dies gilt nach § 102a BAO nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
7
Die Zustellung ist „ein rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen“ (Kolonovits/...