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BAO § 192., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.

B. Gesonderte Feststellungen.

§ 192.

In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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