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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2024, RV/7102166/2024

Entscheidung des BFG in der Sache aufgrund übergegangener Entscheidungspflicht im Säumnisbeschwerdeverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102166/2024-RS1
Aus § 93a BAO folgt u.a.: Ein Erkenntnis des BFG, welches eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für ein bestimmtes Jahr vornimmt oder welches gemäß § 92 Abs. 1 iVm § 190 Abs. 1 BAO feststellt, dass die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für ein bestimmtes Jahr unterbleibt, hat dieselben Wirkungen wie ein Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde in einer solchen Angelegenheit. Wenn das Erkenntnis eine Änderung an der abgeleiteten Einkommensteuerveranlagung eines Beteiligten für dieses Jahr bewirkt und die Verjährung zur Festsetzung der Einkommensteuer für dieses Jahr noch nicht abgelaufen ist oder gemäß § 209a diese Abgabenfestsetzung nach Eintritt der Verjährung zulässig ist, ist das Erkenntnis genauso wie ein Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde ein Anlass, gemäß § 295 Abs. 1 BAO einen neuen, geänderten, abgeleiteten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr an den Beteiligten zu erlassen.
RV/7102166/2024-RS3
Ein Erkenntnis des BFG in Sachen Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO oder Unterbleiben einer solchen Feststellung für ein bestimmtes Jahr, welches keine ändernde Auswirkung auf die Veranlagung (Festsetzung) der Einkommensteuer eines Beteiligten für dieses Jahr hat, ist kein Anlass zur amtswegigen Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO für dieses Jahr an den Beteiligten (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut et al., Stoll-BAO-Kommentar 2.Aufl., § 295 Rz 6; Ritz/Koran, BAO 7.Aufl., § 295 Rz 9; Ellinger et al., § 295 Anm. 8).
RV/7102166/2024-RS4
Ein Beschluss des BFG mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen einen vermeintlichen Bescheid, welcher in Sachen Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO oder Unterbleiben der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für ein bestimmtes Jahr ergehen hätte sollen, wegen Nichtigkeit (rechtlicher Unwirksamkeit) des angefochtenen ´Bescheides´, führt zu keinem amtswegigen Vorgehen gemäß § 295 Abs. 1 BAO in den abgeleiteten Einkommensteuerverfahren der Beteiligten für dieses Jahr. Für derartige Fälle ist für eine beteiligte Person nur die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 295 Abs. 4 BAO innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung vorgesehen.
RV/7102166/2024-RS5
Ein Finanzamt ist mit der Erlassung eines abgeleiteten, neuen Einkommensteuerbescheides säumig, wenn ein Tatbestand des § 295 Abs. 1 BAO erfüllt ist und ab der Rechtskraft des Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheides) bzw. des in einer solchen Angelegenheit ergangenen Erkenntnisses des BFG sechs Monate vergangen sind und der Feststellungsbescheid bzw. das Erkenntnis eine ändernde Auswirkung auf die Einkommensteuerveranlagung des betreffenden Jahres hat und die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides nach den Verjährungsbestimmungen (§§ 207 bis 209a BAO) zulässig ist.
Folgerechtssätze
RV/7102166/2024-RS2
wie RV/7102166/2018-RS3
Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, welche über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO oder das Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO abspricht, stellt gemäß § 93a BAO sinngemäß einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) gemäß § 295 Abs. 1 BAO dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), in Erledigung der Säumnisbeschwerde vom wegen vorgebrachter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005, Steuernummer ***BF1StNr1*** :

I.) zu Recht erkannt:

Aufgrund der hinsichtlich Einkommensteuer 2004 auf das Bundesfinanzgericht übergegangenen Zuständigkeit zur Entscheidung über die gemäß § 295 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) von Amts wegen vorzunehmende, geänderte Festsetzung der Abgabe wird die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 mit -15.455,21 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II.) beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde vom wird, soweit sie die Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2005 betrifft, gemäß § 284 Abs. 7 lit. b in Verbindung mit (iVm) § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

III.) Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 (und Abs. 9 hinsichtlich Spruchpunkt II) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte die gegenständliche, mit datierte und an diesem Tag bei der Post aufgegebene Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein, wo sie am einlangte (BFG-Akt Bl. 1 ff).

Der Bf. begründete die Säumnisbeschwerde vom damit, dass das Finanzamt Österreich das Urteil (Erkenntnis) des betreffend Feststellung der Einkünfte der X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer 33 X, für die Jahre 2001 bis 2005 nicht durch neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 umgesetzt habe. Der Bf. legte der Säumnisbeschwerde bei:

  • Erkenntnis des GZ. RV/7101106/2018: teilweise Stattgabe der Beschwerden gegen den Bescheid vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2002; dem Bf. wurde ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2002 in Höhe von -10.000,00 € zugewiesen.

  • Erkenntnis des GZ. RV/7101107/2018: teilweise Stattgabe der Beschwerden gegen die Bescheide vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003, 2004 und 2005; dem Bf. wurden Anteile an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -434,32 € für 2003 und in Höhe von -454,48 € für 2004 und in Höhe von 862,42 € für 2005 zugewiesen.

Das BFG trug der belangten Behörde (Finanzamt Österreich) mit verfahrensleitendem Beschluss vom auf, bis spätestens die versäumten Entscheidungen zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (BFG-Akt Bl. 18).

Das Finanzamt Österreich teilte dem BFG am mit, dass die dem Bf. zugewiesenen Einkunftsanteile laut der Entscheidung des BFG zum Feststellungsverfahren betreffend X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter in den zuletzt an den Bf. ergangenen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt seien (BFG-Akt Bl. 21)

Das BFG teilte dem Finanzamt Österreich am mit, dass das Finanzamt Österreich aber mit der Umsetzung des Erkenntnisses des GZ. RV/7100470/2014 (betreffend Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter) im Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2004 säumig sei. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei vom Finanzamt auf das BFG übergegangen. Das BFG habe vor, die Umsetzung betreffend Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter im Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2004 vorzunehmen. (BFG-Akt Bl. 86)
Am teilte das Finanzamt Österreich dem BFG mit, dass es dagegen keine Einwände habe (BFG-Akt Bl. 100).

Aktenlage zum Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2001:

Der zuletzt an den Bf. ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ist derjenige vom , welcher laut seiner Begründung von den bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer aNr vom und zu Steuernummer bNr vom abgeleitet worden ist (BFG-Akt Bl. 24 ff).
Die Steuernummer (33-)aNr ist der (ehemaligen) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("aA") zugeordnet. 33 war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt.
Die Steuernummer (33-)bNr ist der (ehemaligen) B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB") zugeordnet.

Aktenlage zum Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2002:

Der vorletzte, an den Bf. ergangene Einkommensteuerbescheid 2002 vom ist laut seiner Begründung von den bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu den Steuernummern

  • aNr, d.h. "aA" = (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter, vom ,

  • bNr d.h. "bB" = (ehemalige) B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter, vom ,

  • und X, d.h. (ehemalige) X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter vom

abgeleitet (BFG-Akt Bl. 33 f).

Der letzte, an den Bf. ergangene Einkommensteuerbescheid 2002 vom (BFG-Akt Bl. 35 f) soll laut seiner Begründung von bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zu Steuernummer X (X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter) abgeleitet. Einen solchen Bescheid vom gibt es nicht. Tatsächlich ist der ESt-Bescheid vom inhaltlich vom Erkenntnis des GZ. RV/7100239/2014, abgeleitet, denn der dem Bf. durch dieses Erkenntnis zugewiesene Anteil an den gewerblichen Einkünften aus der X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter in Höhe von -10.000,00 € ist im Einkommensteuerbescheid 2002 vom zusätzlich berücksichtigt worden. Denn im Bescheid vom sind insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -13.699,49 € berücksichtigt worden gegenüber -3.699,49 € im vorhergehenden ESt-Bescheid 2002 vom .

Aktenlage zum Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2003:

Die letzten drei, an den Bf. ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2003 sind:

  • gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener Bescheid vom (BFG-Akt Bl. 41 f), gegen welchen am eine Beschwerde beim Finanzamt einlangte;

  • gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener Bescheid vom (BFG-Akt Bl. 45 f); gegen diesen Bescheid galt gemäß § 253 BAO die vorgenannte Beschwerde gerichtet;

  • Beschwerdevorentscheidung vom (BFG-Akt Bl. 49 f) zur vorgenannten Beschwerde (auch eine Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid des Finanzamtes).

Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling für 2003 vom wurde folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer aNr vom .
Die Änderung gemäß § 295 (1) BAO erfolgte auch aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer
bNr vom und zu Steuernummer X vom ."
Betragsmäßig wurden im Bescheid vom gegenüber dem vorherigen Bescheid vom folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt:

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-aNr (="aA"; 33 war die Nummer des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt) von -1.311,65 € auf -1.291,61 € geändert;

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-bNr (="bB") von -4.655,70 € geändert auf 1.830,35 €;

  • Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert von -6.695,40 € auf -189,31 €. (In den ESt-Bescheiden wird stets nur die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb angedruckt.)

  • Hingegen wurde betragsmäßig am Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-X (=X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter) in Höhe von 0,00 € nichts geändert. (Der Einkünfteanteil aus der jeweiligen Beteiligung wird nicht angedruckt, sondern ist stets nur intern ersichtlich.)

Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling für 2003 vom wurde folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer X vom ."
Einen solchen Bescheid vom gibt es nicht. Tatsächlich ist der Bescheid vom - wenngleich zunächst mit einem falschen, in der Beschwerdevorentscheidung vom richtiggestellten Betrag - vom Erkenntnis des GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet. Laut diesem Erkenntnis war dem Bf. für 2003 ein Einkünfteanteil in Höhe von -434,32 € zugewiesen worden.
Betragsmäßig wurden im Bescheid vom gegenüber dem vorherigen Bescheid vom folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt:

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-X (=X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter) geändert von 0,00 € auf -10.434,32 €;

  • Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert von -189,31 € auf -10.623,63 €.

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom , mit welcher die letzte und somit aktuelle Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2003 vorgenommen wurde, wurde zunächst folgendermaßen begründet: "Auf Grund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu StNr 33 X, xGmbHundAtypischStille vom wurde ein anteiliger Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 434,32 Euro festgestellt, welcher Ihren Einkünften 2003 zugrunde zu legen ist." Weiters wurde begründet, warum die Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Betragsmäßig wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber dem ESt-Bescheid vom folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt:

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-X (=X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter) geändert von -10.434,32 € auf -434,32 €;

  • Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert von -10.623,63 € auf -623,63 €.

Aktenlage zum Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2004:

Die letzten drei, an den Bf. ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2004 sind:

  • gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener Bescheid vom (BFG-Akt Bl. 55 f), gegen welchen am eine Beschwerde beim Finanzamt einlangte;

  • gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener Bescheid vom (BFG-Akt Bl. 58 f); gegen diesen Bescheid galt gemäß § 253 BAO die vorgenannte Beschwerde gerichtet;

  • Beschwerdevorentscheidung vom (BFG-Akt Bl. 61 f) zur vorgenannten Beschwerde (auch eine Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid des Finanzamtes).

Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling für 2004 vom wurde folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer aNr vom .
Die Änderung gemäß § 295 (1) BAO erfolgte auch aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer
bNr vom und zu Steuernummer X vom ."
Betragsmäßig wurden im ESt-Bescheid 2004 vom gegenüber dem vorherigen ESt-Bescheid 2004 vom folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt:

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-aNr (="aA")
    von -4.091,19 € auf -1.662,37 € geändert;

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-bNr (="bB") von 3.637,80 € geändert auf 0,00 €;

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-Y (=Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter) von 0,00 € geändert auf -25.738,36 €;

  • Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert von 152,73 € auf -26.794,51 €.

  • Hingegen wurde betragsmäßig am Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-X (=X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter) in Höhe von 0,00 € nichts geändert.

Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling für 2004 vom wurde folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer X vom ."
Einen solchen Bescheid vom gibt es nicht. Tatsächlich ist der ESt-Bescheid vom vom Erkenntnis des GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet. Laut diesem Erkenntnis war dem Bf. für 2004 ein Einkünfteanteil in Höhe
von -454,48 € zugewiesen worden.
Betragsmäßig wurden im ESt-Bescheid 2004 vom gegenüber dem vorherigen ESt-Bescheid 2004 vom folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt:

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-X (=X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter) geändert von 0,00 € auf -454,48 €;

  • Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert von -26.794,51 € auf
    -27.248,99 €.

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom , mit welcher die bisher letzte und somit bisher aktuelle Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 vorgenommen wurde, wurde zunächst damit begründet, warum die Verjährung noch nicht eingetreten sei und warum die Grundlagenbescheide wirksam ergangen seien. Weiters führte das Finanzamt begründend Folgendes aus: "Die Änderung erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer Y vom "
Betragsmäßig wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber dem Bescheid vom folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt:

  • Einkünfteanteil aus der Steuernummer 33-Y (=Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter) geändert von -25.738,36 € auf 0,00 €;

  • Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert von -27.248,99 € auf
    -1.510,63 €.

Aktenlage zum Einkommensteuerverfahren des Bf. für das Jahr 2005:

Die letzten vier, an den Bf. ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2005 sind:

  • gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener Bescheid vom (BFG-Akt Bl. 71 f) in der gemäß § 293 BAO durch den Bescheid vom (BFG-Akt Bl. 74 f) berichtigten Form;

  • gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener Bescheid vom (BFG-Akt Bl. 77 f), gegen welchen am eine Beschwerde beim Finanzamt einlangte;

  • gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassener Bescheid vom (BFG-Akt Bl. 80 f); gegen diesen Bescheid galt gemäß § 253 BAO die vorgenannte Beschwerde gerichtet;

  • abweisende Beschwerdevorentscheidung vom (BFG-Akt Bl. 82) zur vorgenannten Beschwerde (auch eine Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid des Finanzamtes).

In dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom in der gemäß § 293 BAO durch den Bescheid vom berichtigten Form war - soweit hier von Interesse - ein Anteil des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2005 aus der Steuernummer 04-altY in Höhe von -34.000,00 € berücksichtigt wurde (04 war die Nummer des Finanzamtes Wien 4/5/10). Diese Steuernummer war bis ca. 2009 der Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter zugeordnet, welcher später die Steuernummer 33-Y zugeordnet wurde.

Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling für 2005 vom wurde folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer aNr vom .
Die Änderung gemäß § 295 (1) BAO erfolgte auch aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer
bNr vom und zu Steuernummer X vom ."
Betragsmäßig wurden im Bescheid vom gegenüber dem vorherigen Bescheid in der gemäß § 293 BAO berichtigten Fassung vom folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt:

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-aNr (="aA") von -2.804,62 €
    auf 5.409,26 € geändert;

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-bNr (="bB") von 6.770,43 € geändert auf 0,00 €;

  • Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert von -25.914,41 € auf
    -24.470,96 €.

  • Hingegen wurde betragsmäßig am Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-X (=X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter) in Höhe von 0,00 € nichts geändert.

Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden Mödling für 2005 vom wurde folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer X vom ."
Einen solchen Bescheid vom gibt es nicht. Tatsächlich ist der Bescheid vom inhaltlich von zwei Entscheidungen abgeleitet:

  • Erstens ist er vom Erkenntnis des GZ. RV/7100253/2014 abgeleitet. Laut diesem Erkenntnis war dem Bf. für 2005 ein Einkünfteanteil in Höhe von 862,42 € zugewiesen worden.

  • Zweitens ist er vom Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , mit welchem nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO festgestellt wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend der Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter unterbleibt, abgeleitet. Dies bedeutete für das Einkommensteuerverfahren 2005 des beteiligten Bf., dass kein Einkünfteanteil bzw. rechnerisch ein Einkünfteanteil von 0,00 € zu berücksichtigen ist.

Betragsmäßig wurden im Bescheid vom gegenüber dem vorherigen Bescheid vom folgende Änderungen betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt:

  • Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert von -24.470,96 € auf 10.391,46 €. Nur diese wird im Einkommensteuerbescheid 2005 vom (so wie in allen Einkommensteuerbescheiden) angeführt, wobei sich die nachstehend angeführten internen Fehler ausgleichen.

  • Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-Y (=Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter) intern geändert von -34.000,00 € auf 862,42 € (richtig wäre die Änderung auf 0,00 € gewesen).

  • Intern wurde betragsmäßig am Einkünfteanteil aus Steuernummer 33-X (=X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter) in Höhe von 0,00 € nichts geändert (richtig wäre die Änderung auf 862,42 € gewesen).

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wies die Beschwerde des Bf. vom ab. Begründend wurde ausgeführt, warum noch keine Verjährung eingetreten sei und warum die Grundlagenbescheide wirksam ergangen seien. An dem ESt-Bescheid 2005 vom wurde nichts geändert.

Aktenlage zur Einkünftefeststellung betreffend (ehemalige) X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer (33-)X (vor 2009: Steuernummer altX beim Finanzamt Wien 4/5/10), für die Jahre 2001 bis 2005:

Im Jahr 2001 beteiligten sich sieben Personen, von denen keine der Bf. war, als atypisch stille Gesellschafter an der X_GmbH. Im Jahr 2002 beteiligten sich weitere Personen (u.a. der Bf.) als atypisch stille Gesellschafter an der X_GmbH, sodass die Anzahl der im Jahr 2002 beteiligten Personen höher war als im Jahr 2001. Im Jahr 2003 beteiligten sich weitere Personen als atypisch stille Gesellschafter an der X_GmbH, sodass die Anzahl der im Jahr 2003 beteiligten Personen höher war als im Jahr 2002. Die Anzahl der beteiligten Personen blieb ab 2003 bis zur Auflösung der Mitunternehmerschaft konstant.

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ mit datierte Bescheide, mit welchen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der (ehemaligen) X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 gemäß § 188 BAO mit jeweils Null festgestellt wurden und die Einkünfteanteile jeder der im betreffenden Jahr beteiligten Personen mit jeweils Null festgesetzt wurden. Dagegen wurden Beschwerden erhoben.

Vorbemerkung: Die Entscheidungen (Erkenntnisse) des und vom ergingen in Form von jeweils drei Erkenntnissen (eines für den im Jahr 2001 beteiligten Personenkreis, eines für den im Jahr 2002 beteiligten Personenkreis und eines für den in den Jahren 2003 ff. beteiligten Personenkreis) plus gemeinsamer Begründung.

Das BFG entschied über die Beschwerden gegen die vorgenannten, mit datierten Bescheide hinsichtlich der an der X_GmbH atypisch still beteiligten Personen zunächst mit folgenden drei, jeweils mit datierten Erkenntnissen, welche mit einer gemeinsamen Begründung versendet wurden :

  • GZ. RV/7100248/2014: teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001. Da sich der Bf. erst per beteiligt hatte, ist dieses Erkenntnis nicht an ihn ergangen.

  • GZ. RV/7100239/2014 (u.a. an den Bf. ergangen):
    - Abweisung der Beschwerden gegen den Bescheid vom zur Wiederaufnahme des Einkünftefeststellungsverfahrens für das Jahr 2002;
    - teilweise Stattgabe der Beschwerden gegen den Bescheid vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2002; dem Bf. wurde ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2002 in Höhe von -10.000,00 € zugewiesen.

  • GZ. RV/7100253/2014 (u.a. an den Bf. ergangen):
    - Abweisung der Beschwerden gegen die Bescheide vom zur Wiederaufnahme der Einkünftefeststellungsverfahren für die Jahre 2003 und 2004;
    - teilweise Stattgabe der Beschwerden gegen die Bescheide vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003, 2004 und 2005; dem Bf. wurden Anteile an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -434,32 € für 2003 und in Höhe von -454,48 € für 2004 und in Höhe von 862,42 € für 2005 zugewiesen;
    - Abänderung der Bescheide vom hinsichtlich 2006, 2007 und 2008 dahingehend, dass sie das Unterbleiben einer Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für diese Jahre aussprachen.

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erhob Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen die vorgenannten Erkenntnisse des BFG, soweit sie die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 betrafen.

Der VwGH hob mit Erkenntnis vom , Ro 2016/13/0027 bis 0029 die vorgenannten Erkenntnisse des BFG im Umfang der Anfechtungen (Feststellungen von Einkünften für die Jahre 2001 bis 2005) auf. [Die Entscheidungen des über die Wiederaufnahmen der Einkünftefeststellungsverfahren für 2002, 2003 und 2004 sowie über das Unterbleiben von Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006, 2007 und 2008 waren von der Aufhebung nicht betroffen und blieben aufrecht.]

Mit den Aufhebungen durch den VwGH traten im Sinne von § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die betroffenen Rechtssachen in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen Entscheidungen befunden hatten. Somit waren die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , mit welchen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 gemäß § 188 BAO mit jeweils Null festgesetzt wurden und die Einkünfteanteile jeder der im betreffenden Jahr beteiligten Personen mit jeweils Null festgesetzt wurden, wiederum unerledigt. Diese Bescheide vom waren zunächst (wiederum) in ihrer ursprünglichen Fassung in Kraft. Dass diese Bescheide wiederum mit unerledigten Beschwerden angefochten waren, hemmte gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht. Es kann hier aber dahingestellt bleiben, ob § 295 BAO es dem Finanzamt Baden Mödling ermöglicht hätte, die Einkommensteuerbescheide des Bf. für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 vom (bzw. die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom 5. bzw. ) infolge des Erkenntnisses des bis 0029 durch neue geänderte Einkommensteuerbescheide zu ersetzen. Denn das Finanzamt Baden Mödling hat dies nicht getan und es musste dies jedenfalls nicht tun, weil es im Sinne des § 295 BAO jedenfalls auf die Rechtskraft der Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 warten durfte.

Das BFG erließ (im sogenannten fortgesetzten Verfahren) folgende drei, jeweils mit datierte Erkenntnisse, welche mit einer gemeinsamen Begründung versendet wurden, welche um die laut VwGH in der Begründung der Bescheide vom fehlenden Bestandteile ergänzt wurde:

  • GZ. RV/7101110/2018: teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001. Da sich der Bf. erst per beteiligt hatte, ist dieses Erkenntnis nicht an ihn ergangen.

  • GZ. RV/7101106/2018 (u.a. an den Bf. ergangen): teilweise Stattgabe der Beschwerden gegen den Bescheid vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2002; dem Bf. wurde ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2002 in Höhe von -10.000,00 € zugewiesen.

  • GZ. RV/7101107/2018 (u.a. an den Bf. ergangen): teilweise Stattgabe der Beschwerden gegen die Bescheide vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003, 2004 und 2005; dem Bf. wurden Anteile an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -434,32 € für 2003 und in Höhe
    von -454,48 € für 2004 und in Höhe von 862,42 € für 2005 zugewiesen.

Gegen diese Erkenntnisse des welche hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Einkünfteanteile gleich wie die Erkenntnisse vom lauten, wurde keine Revision erhoben; die Erkenntnisse sind seit Ablauf der sechswöchigen Fristen zur Erhebung einer Revision an den VwGH bzw. zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH ca. seit Ende 2020 rechtskräftig.

Aktenlage zur Einkünftefeststellung betreffend (ehemalige) Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer 33-Y (bis ca. 2009 Steuernummer altY beim Finanzamt Wien 4/5/10), für die Jahre 2004 und 2005:

Die Y_GmbH, Firmenbuchnummer FN_Y wurde mit einer Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom gegründet. Der Bf. war an ihr ab dem Jahr 2004 als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.

Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ einen mit datierten Bescheid an die Mitunternehmerschaft Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter, mit welchem die im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO mit
-9.026.405,39 € festgestellt wurden sowie (u.a.) dem Bf. ein Anteil an diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2004 in Höhe von -25.738,36 € zugewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 94 f).

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ (u.a. an den Bf.) mit datierte Bescheide zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend (ehemalige) Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für die Jahre 2004 und 2005 unterbleibt (die Jahre 2006 ff sind hier nicht verfahrensgegenständlich). Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt ging hierbei davon aus, dass der zuvor genannte Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom zur Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2004 nichtig sei. Folglich erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt keinen Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2004 hinsichtlich der (ehemaligen) Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter, um die - nach Ansicht des Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt nicht bestehende - Rechtskraft des Bescheides vom zu durchbrechen.

Das BFG hat mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100470/2014, u.a. über die Beschwerde des Bf. vom gegen (u.a.) die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für die Jahre 2004 und 2005 unterbleibt, mit folgenden Aussprüchen entschieden:

  • Mit Spruchpunkt I wurde mit Wirkung u.a. für und gegen den Bf. gemäß § 267 iVm § 279 Abs. 1 iVm § 281 Abs. 1 Satz 1 BAO den Beschwerden gegen den Bescheid vom betreffend das Jahr 2004 stattgegeben und dieser Bescheid gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.

  • Mit Spruchpunkt II wurden mit Wirkung u.a. für und gegen den Bf. gemäß § 267 iVm § 279 Abs. 1 iVm § 281 Abs. 1 Satz 1 BAO die Beschwerden gegen den Bescheid vom betreffend das Jahr 2005 als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich 2004, d.h. gegen Spruchpunkt I. ist kein Rechtsmittel an Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Das Erkenntnis des unter Spruchpunkt I betreffend das Jahr 2004 ist seit Ablauf der sechswöchigen Fristen zur Erhebung einer Revision an den VwGH bzw. zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH (ca. im Jänner des Jahres 2023) jedenfalls rechtskräftig. (Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Rechtskraft bereits mit Wirksamkeit der Entscheidung des BFG eingetreten ist.)

Hinsichtlich 2005, d.h. gegen Spruchpunkt II. sind vier außerordentliche Revisionen erhoben worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Revisionen mit Beschluss vom , Ra 2023/13/0007 bis 0010, zurückgewiesen. Damit ist das Erkenntnis des GZ. RV/7100470/2014 jedenfalls auch hinsichtlich 2005 rechtskräftig geworden.

Aktenlage zur Einkünftefeststellung betreffend (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("aA"), Steuernummer (33-)aNr, für die Jahre 2001 bis 2005:

Die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001 bis 2005 hinsichtlich (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter sind mit dem GZ. RV/7102231/2013, welcher u.a. an den Bf. ergangen ist, zurückgewiesen worden, weil die angefochtenen Bescheide nichtig (rechtsunwirksam) waren.

Aktenlage zur Einkünftefeststellung betreffend (ehemalige) B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB"), Steuernummer (33-)bNr, für die Jahre 2001 bis 2005:

Die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom zur Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001 bis 2003 und zum Unterbleiben einer solchen Feststellung für die Jahre 2004 ff hinsichtlich (ehemalige) B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter sind mit dem Erkenntnis des GZ. RV/7102483/2013, welches u.a. an den Bf. ergangen ist, abgewiesen worden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die zuvor dargestellte Aktenlage ist der Sachverhalt für die vorliegende Entscheidung, welche im Rahmen des von der BAO vorgegebenen Systems von Feststellungsbescheiden (Grundlagenbescheiden) und Einkommensteuerbescheiden (abgeleiteten Bescheiden) ergeht.

Rechtliche Würdigung:

Durch die Mitteilung des Finanzamtes Österreich (belangte Behörde) vom , wonach es die Entscheidungspflicht nicht verletzt habe, und durch den Ablauf der gemäß § 284 Abs. 2 BAO mit gesetzten Frist ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das BFG übergegangen.

§ 295 BAO bestimmt: "(1)Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2)
Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2a)
Ist ein Bescheid von einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.
(3)
Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
(4)
Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt
-
eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder
-
eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, sind auf das Dokument gestützte Bescheide auf Antrag der Partei aufzuheben oder insoweit abzuändern, als sie sich auf das Dokument stützen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen. Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt. § 209a Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß, wenn gegen den das Dokument ersetzenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wird. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:
1.
die Bezeichnung des Bescheides, der abgeändert oder aufgehoben werden soll;
2.
die Bezeichnung des Bescheides oder Beschlusses, mit dem die Bescheidbeschwerde im Feststellungsverfahren zurückgewiesen wurde;
3.
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind.
(5)
Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu."

§ 93a BAO bestimmt: "Die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303) sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen."
Daraus folgt u.a.: Ein Erkenntnis des BFG, welches eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für ein bestimmtes Jahr vornimmt oder welches gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO feststellt, dass die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für ein bestimmtes Jahr unterbleibt, hat dieselben Wirkungen wie ein Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde in einer solchen Angelegenheit. Wenn das Erkenntnis eine Änderung an der abgeleiteten Einkommensteuerveranlagung eines Beteiligten für dieses Jahr bewirkt, ist es genauso wie ein Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde ein Anlass, gemäß § 295 Abs. 1 BAO einen neuen, geänderten, abgeleiteten Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr an den Beteiligten zu erlassen.

Ein Erkenntnis des BFG in Sachen Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO oder Unterbleiben einer solchen Feststellung für ein bestimmtes Jahr, welches keine ändernde Auswirkung auf die Veranlagung (Festsetzung) der Einkommensteuer eines Beteiligten für dieses Jahr hat, ist kein Anlass zur amtswegigen Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO für dieses Jahr an den Beteiligten (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut et al., Stoll-BAO-Kommentar2, § 295 Rz 6; Ritz/Koran, BAO7, § 295 Rz 9; Ellinger et al., § 295 Anm. 8; ).

Ein Beschluss des BFG zur Zurückweisung der Beschwerde gegen einen vermeintlichen Bescheid, welcher in Sachen Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO oder Unterbleiben der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für ein bestimmtes Jahr ergehen hätte sollen, wegen Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des angefochtenen ´Bescheides´, führt zu keinem amtswegigen Vorgehen gemäß § 295 Abs. 1 BAO in den abgeleiteten Einkommensteuerverfahren der Beteiligten für dieses Jahr. Für derartige Fälle ist für eine beteiligte Person nur die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 295 Abs. 4 BAO innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung vorgesehen.

Gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO ist im Säumnisbeschwerdeverfahren "§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit)" sinngemäß anzuwenden. Somit hat das BFG eine Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, soweit die belangte Behörde nicht säumig ist.

Zur vorgebrachten Säumigkeit des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Einkommensteuer 2001:

Der Bf. beteiligte sich erst im Jahr 2002 als atypisch stiller Gesellschafter an der X_GmbH. Im Jahr 2001 war er noch nicht beteiligt. Die Erkenntnisse des GZ. RV/7100248/2014 und vom , GZ. RV/7101110/2018, beide betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO hinsichtlich der ehemaligen X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2001, sind nicht an den Bf. ergangen. Daraus resultierte kein Anlass und keine Verpflichtung für die belangte Behörde, gemäß § 295 Abs. 1 BAO einen neuen, geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 an den Bf. zu erlassen. Diesbezüglich ist die belangte Behörde nicht säumig.

Das BFG hat mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Beschluss vom , GZ. RV/7102231/2013, die Beschwerden gegen (u.a) den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zu St.Nr. (33) aNr vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001 hinsichtlich (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("aA") als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nichtig (rechtsunwirksam) war. Aufgrund einer solchen Zurückweisung einer Beschwerde ist in dem vom nichtigen Bescheid abgeleiteten Einkommensteuerverfahren kein Vorgehen des Finanzamtes von Amts wegen vorgesehen, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Durch das u.a. an den Bf. ergangene, abweisende Erkenntnis des GZ. RV/7102483/2013, ist keine Änderung an dem Anteil des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 aus der ehemaligen B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB", Steuernummer bNr), der dem Bf. mit Bescheid vom zugewiesen worden ist, eingetreten. Das Erkenntnis vom stellt mangels einer ändernden Auswirkung auf die Veranlagung (Festsetzung) der Einkommensteuer für das Jahr 2001 keinen Anlass dafür dar, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 an den Bf. erlassen müsste, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Somit ist das Finanzamt Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2001 nicht säumig. Die Säumnisbeschwerde ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Zur vorgebrachten Säumigkeit des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Einkommensteuer 2002:

Dem Bf. ist durch die u.a. an ihn ergangenen Erkenntnisse des GZ. RV/7100239/2014 und vom , GZ. RV/7101106/2018 gleichlautend ein Anteil in Höhe von -10.000,00 € an den von der ehemaligen X_GmbH & atypisch stille Gesellschafter im Jahr 2002 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden. Dieser Anteil ist im letzten Einkommensteuerbescheid 2002 vom berücksichtigt worden. Die Aufhebung der mit dem Erkenntnis des GZ. RV/7100239/2014, vorgenommenen Feststellung der Einkünfte für 2002 samt Zuweisung der Einkünfteanteile an die Beteiligten durch den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Finanzamt Baden Mödling nicht zum Anlass für eine Änderung der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 genommen. Der dem Bf. im fortgesetzten Verfahren mit dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101106/2018 zugewiesene Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -10.000,00 € ist im letzten Einkommensteuerbescheid 2002 vom bereits berücksichtigt. Somit resultiert aus dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101106/2018 keine Änderung an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2002, welche die belangte Behörde gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen hätte umsetzen müssen bzw. können. Diesbezüglich ist die belangte Behörde folglich nicht säumig.

Das BFG hat mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Beschluss vom , GZ. RV/7102231/2013, die Beschwerden gegen (u.a.) den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zu St.Nr. (33) aNr vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2002 hinsichtlich (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("aA") als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nichtig (rechtsunwirksam) war. Aufgrund einer solchen Zurückweisung einer Beschwerde ist in dem vom nichtigen Bescheid abgeleiteten Einkommensteuerverfahren kein Vorgehen des Finanzamtes von Amts wegen vorgesehen, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Durch das u.a. an den Bf. ergangene, abweisende Erkenntnis des GZ. RV/7102483/2013, ist keine Änderung an dem Anteil des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2002 aus der ehemaligen B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB", Steuernummer bNr), der dem Bf. mit Bescheid vom zugewiesen worden ist, eingetreten. Das Erkenntnis vom stellt mangels einer ändernden Auswirkung auf die Veranlagung (Festsetzung) der Einkommensteuer für das Jahr 2002 keinen Anlass dar, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 an den Bf. erlassen müsste, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Somit ist das Finanzamt Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2002 nicht säumig. Die Säumnisbeschwerde ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Zur vorgebrachten Säumigkeit des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Einkommensteuer 2003:

Dem Bf. ist durch die u.a. an ihn ergangene Erkenntnisse vom , GZ. RV/7100253/2014 und vom , GZ. RV/7101107/2018 gleichlautend ein Anteil in Höhe von -434,32 € an den von der ehemaligen X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden. Dieser Anteil ist in der letzten Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2003 mit der Beschwerdevorentscheidung vom bereits berücksichtigt worden. Die Aufhebung der mit dem Erkenntnis des GZ. RV/7100253/2014, vorgenommenen Feststellung der Einkünfte für 2003 samt Zuweisung der Einkünfteanteile an die Beteiligten durch den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Finanzamt Baden Mödling nicht zum Anlass für eine Änderung der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 genommen. Der dem Bf. im fortgesetzten Verfahren mit dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, zugewiesene Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -434,32 € ist in der letzten Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2003 mit der Beschwerdevorentscheidung vom bereits berücksichtigt. Somit resultiert aus dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, keine Änderung an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2003, welche die belangte Behörde gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen hätte umsetzen müssen bzw. können. Diesbezüglich liegt folglich keine Säumnis des Finanzamtes Österreich vor.

Das BFG hat mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Beschluss vom , GZ. RV/7102231/2013, die Beschwerden gegen (u.a.) den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zu St.Nr. (33) aNr vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 hinsichtlich (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("aA") als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nichtig (rechtsunwirksam) war. Aufgrund einer solchen Zurückweisung einer Beschwerde ist in dem vom nichtigen Bescheid abgeleiteten Einkommensteuerverfahren kein Vorgehen des Finanzamtes von Amts wegen vorgesehen, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Durch das u.a. an den Bf. ergangene, abweisende Erkenntnis des GZ. RV/7102483/2013, ist keine Änderung an dem Anteil des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2003 aus der ehemaligen B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB", Steuernummer bNr), der dem Bf. mit Bescheid vom zugewiesen worden ist, eingetreten. Das Erkenntnis vom stellt mangels einer ändernden Auswirkung auf die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 keinen Anlass dar, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 an den Bf. erlassen müsste, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Somit ist das Finanzamt Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2003 nicht säumig. Die Säumnisbeschwerde ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Zur vorgebrachten Säumigkeit des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Einkommensteuer 2004:

Dem Bf. ist durch die u.a. an ihn ergangenen Erkenntnisse vom , GZ. RV/7100253/2014 und vom , GZ. RV/7101107/2018 gleichlautend ein Anteil in Höhe von -454,48 € an den von der ehemaligen X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter im Jahr 2004 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden. Dieser Anteil ist im Einkommensteuerbescheid 2004 vom berücksichtigt worden, woran in der letzten Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 mit der Beschwerdevorentscheidung vom nichts geändert wurde. Die Aufhebung der mit dem Erkenntnis des GZ. RV/7100253/2014, vorgenommenen Feststellung der Einkünfte für 2004 samt Zuweisung der Einkünfteanteile an die Beteiligten durch den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Finanzamt Baden Mödling nicht zum Anlass für eine Änderung der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 genommen. Der dem Bf. im fortgesetzten Verfahren mit dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, zugewiesene Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -454,48 € ist in der letzten Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 mit der Beschwerdevorentscheidung vom bereits berücksichtigt. Somit resultiert aus dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, keine Änderung an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2004, welche die belangte Behörde gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen hätte umsetzen müssen bzw. können. Diesbezüglich liegt folglich keine Säumnis des Finanzamtes Österreich vor.

Das BFG hat mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Beschluss vom , GZ. RV/7102231/2013, die Beschwerden gegen (u.a.) den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zu St.Nr. (33) aNr vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 hinsichtlich (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("aA") als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nichtig (rechtsunwirksam) war. Aufgrund einer solchen Zurückweisung einer Beschwerde ist in dem vom nichtigen Bescheid abgeleiteten Einkommensteuerverfahren kein Vorgehen des Finanzamtes von Amts wegen vorgesehen, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Durch das u.a. an den Bf. ergangene, abweisende Erkenntnis des GZ. RV/7102483/2013, ist keine Änderung an der Feststellung, dass eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend die ehemalige B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB", Steuernummer bNr) unterbleibt, welche mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Bescheid vom ausgesprochen worden ist, eingetreten. Das Erkenntnis vom stellt mangels einer ändernden Auswirkung auf die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 keinen Anlass dar, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 an den Bf. erlassen müsste, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Durch die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, mit dem Erkenntnis des GZ. RV/7100470/2014, sind folgende Wirkungen eingetreten:

  • Der in derselben Sache ergangene Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , mit welchem die im Jahr 2004 durch die Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt wurden sowie u.a. dem Bf. ein Anteil an diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2004 in Höhe von -25.738,36 € zugewiesen wurde, ist wieder aufgelebt.

  • Der Tatbestand der nachträglichen Aufhebung des Feststellungsbescheides in § 295 Abs. 1 BAO ist erfüllt, weil die Aufhebung mit dem Erkenntnis des bezogen auf die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2004 vom nachträglich ist.

  • Der gemäß § 192 BAO der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2004 zugrunde zu legende Anteil an den Einkünften aus der Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter in Höhe von -25.738,36 € bedeutet einen Änderungsbedarf gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom , in welcher dieser Anteil mit 0,00 € berücksichtigt worden ist.

Die gemäß § 295 Abs. 1 BAO vorzunehmende Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für 2004 stellt eine Festsetzung der Einkommensteuer 2004 dar, welche nur entweder vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Abgabenfestsetzung gemäß §§ 207 bis 209 BAO oder bei Zutreffen einer Ausnahme gemäß § 209a BAO zulässig ist. Nur wenn die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für 2004 hinsichtlich Verjährung zulässig ist, kann das Finanzamt Österreich in Bezug auf seine Erlassung säumig sein.

Die Verjährung zur Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für 2004 begann mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen. Mehrere, gemäß § 295 BAO erlassene Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2005 bis 2009 verlängerten die Verjährungsfrist von fünf auf sechs Jahre, sodass die Verjährungsfrist zunächst mit Ablauf des Jahres 2010 endete. Zwei, gemäß § 295 BAO erlassene Einkommensteuerbescheide im Jahr 2010 verlängerten die Verjährungsfrist von sechs auf sieben Jahre, sodass die Verjährungsfrist zunächst mit Ablauf des Jahres 2011 endete. Der gemäß § 295 BAO erlassene Einkommensteuerbescheid 2004 vom sowie der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , welcher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der (ehemaligen) X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 gemäß § 188 BAO feststellte, verlängerten die Verjährungsfrist von sieben auf acht Jahre, sodass die Verjährungsfrist zunächst mit Ablauf des Jahres 2012 endete. Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, verlängerte die Verjährungsfrist auf neun Jahre, sodass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 endete. Eine gemäß § 295 Abs. 1 BAO erforderliche Neufestsetzung der Einkommensteuer des Bf. für 2004 kann daher nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen.

§ 209a Abs. 2 Satz 1 BAO bestimmt: "Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird."

Der Bf. hat am und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Festsetzung seiner Einkommensteuer für 2004 Beschwerde gegen u.a. den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, erhoben.
Die Höhe der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 hing mittelbar (Ellinger et al., BAO, § 209a Anm. 10) von der Erledigung der Beschwerde des Bf. vom ab. Die Umsetzung der Auswirkung der Erledigung u.a. dieser Beschwerde mit Erkenntnis des GZ. RV/7100470/2014, auf die Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 ist somit gemäß § 209a Abs. 2 BAO auch nach Eintritt der Verjährung zulässig.

Wie bereits dargestellt, ist die Rechtskraft des Erkenntnisses des GZ. RV/7100470/2014, soweit es das Jahr 2004 betrifft (Spruchpunkt I), ca. im Jänner des Jahres 2023 eingetreten. Da das Finanzamt Österreich gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 BAO warten durfte, bis die Rechtskraft der Grundlagenentscheidung eingetreten ist, war es erst ab ca. Jänner des Jahres 2023 verpflichtet, von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid 2004 unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des (und seiner Auswirkungen) an den Bf. zu erlassen. Damit begann die sechsmonatige Frist des § 284 Abs. 1 BAO zu laufen, welche am jedenfalls abgelaufen war. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom ist hinsichtlich 2004 jedenfalls nicht verfrüht erhoben worden.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides 2004 ist auf das BFG übergegangen. Da einer der Tatbestände (Aufhebung des Feststellungsbescheides) des § 295 Abs. 1 BAO erfüllt ist und das Wiederaufleben des Bescheides des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , mit welchem die im Jahr 2004 durch die Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt wurden, einen Änderungsbedarf an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2004 bewirkt und im vorliegenden Fall die Festsetzung der Einkommensteuer 2004 nach Eintritt der Verjährung zulässig ist, trifft das BFG die Entscheidung dahingehend, dass mit dem vorliegenden Erkenntnis gemäß § 295 Abs. 1 BAO die Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2004 neu festgesetzt wird.

Zur vorgebrachten Säumigkeit des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Einkommensteuer 2005:

Dem Bf. ist durch die u.a. an ihn ergangenen Erkenntnisse vom , GZ. RV/7100253/2014 und vom , GZ. RV/7101107/2018 gleichlautend ein Anteil in Höhe von 862,42 € an den von der ehemaligen X_GmbH und atypisch stille Gesellschafter im Jahr 2005 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden. Dieser Anteil ist im Einkommensteuerbescheid 2005 vom im Ergebnis berücksichtigt worden, woran die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom nichts geändert hat. Die Aufhebung der mit dem Erkenntnis des GZ. RV/7100253/2014, vorgenommenen Feststellung der Einkünfte für 2005 samt Zuweisung der Einkünfteanteile an die Beteiligten durch den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Finanzamt Baden Mödling nicht zum Anlass für eine Änderung der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 genommen. Der dem Bf. im fortgesetzten Verfahren mit dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, zugewiesene Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 862,42 € ist in der letzten Festsetzung der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2005 mit dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom (unverändert durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom ) bereits berücksichtigt. Somit resultiert aus dem Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, keine Änderung an der Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2005, welche die belangte Behörde gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen hätte umsetzen müssen bzw. können. Diesbezüglich liegt folglich keine Säumnis des Finanzamtes Österreich vor.

Das BFG hat mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Beschluss vom , GZ. RV/7102231/2013, die Beschwerden gegen (u.a.) den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zu St.Nr. (33) aNr vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 hinsichtlich (ehemalige) A_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("aA") als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nichtig (rechtsunwirksam) war. Aufgrund einer solchen Zurückweisung einer Beschwerde ist in dem vom nichtigen Bescheid abgeleiteten Einkommensteuerverfahren kein Vorgehen des Finanzamtes von Amts wegen vorgesehen, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Durch das u.a. an den Bf. ergangene, abweisende Erkenntnis des GZ. RV/7102483/2013, ist keine Änderung an der Feststellung, dass eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend die ehemalige B_GmbH & atypisch stille Gesellschafter ("bB", Steuernummer bNr) unterbleibt, welche mit dem u.a. an den Bf. ergangenen Bescheid vom ausgesprochen worden ist, eingetreten. Das Erkenntnis vom stellt mangels einer ändernden Auswirkung auf die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 keinen Anlass dar, dass das Finanzamt gemäß § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 an den Bf. erlassen müsste, wie bereits dargestellt wurde. Diesbezüglich ist das Finanzamt Österreich folglich nicht säumig.

Durch das Erkenntnis des GZ. RV/7100470/2014 (Spruchpunkt II) ist rechtskräftig bestätigt, dass dem Bf. kein Anteil an im Jahr 2005 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Y_GmbH und atypisch stille Gesellschafter zugerechnet wird, d.h. rechnerisch ein Anteil von 0,00 €. Dies entspricht dem Anteil, welcher in der Beschwerdevorentscheidung vom - der letzten Festsetzung von Einkommensteuer für das Jahr 2005 - berücksichtigt worden ist. Daher ist das Erkenntnis vom kein Anlass, einen neuen, geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 an den Bf. zu erlassen. Folglich ist das Finanzamt Österreich diesbezüglich nicht säumig.

Somit ist das Finanzamt Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2005 nicht säumig. Die Säumnisbeschwerde ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG).

Das System von Grundlagenbescheiden (hier: Feststellungsbescheiden) und abgeleiteten Bescheiden (hier: Einkommensteuerbescheiden) ist in der BAO ausführlich geregelt und es gibt hierzu umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch Regelungslücken schließt (insbesondere, dass kein neuer Einkommensteuerbescheid aufgrund eines Feststellungsbescheides zu erlassen ist, wenn der neue Einkommensteuerbescheid gleich wie der bisherige lauten würde; ).

Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102166.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at