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SWK 9, 20. März 2023, Seite 488

Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung bei „vergessener“ AfA

Entscheidung: Ro 2022/15/0011 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 4 Abs 2 Z 2, 28 EStG; §§ 188, 303 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person (Revisionswerberin) vermietete – gemeinsam mit einer anderen natürlichen Person – mehrere Wohngebäude, wobei seit Beginn der Vermietung keine AfA geltend gemacht wurde. Nach Auffallen des Fehlers wurden hinsichtlich der verjährten Jahre Anträge auf Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG (durch Abschlag) gestellt. Das Finanzamt nahm die Bilanzberichtigung nicht vor.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Fehler sei die Nichtaktivierung der Herstellungskosten im Jahr 1998 und nicht die laufend unterlassene AfA. Da der Fehler vor der Veranlagung 2003 aufgetreten sei, dürfte gemäß § 124b Z 225 EStG keine Berichtigung erfolgen.

Rechtliche Beurteilung: Die Voraussetzung des § 4 Abs 2 Z 2 Teilstrich 2 EStG, wonach ein Zu- oder Abschlag nur insoweit vorzunehmen ist, „als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann“, ist – im Hinblick auf die ErlRV zum AbgÄG 2012 – dahingehend zu interpretieren, dass sie auch dann erfüllt ist, wenn bei korrektem Ausweis des Wirtschaftsgutes in der Steuerbilanz (zumindest) im ältesten noch nicht...

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