BAO § 120a., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig ab 26.03.2009

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

§ 120a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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