Tiroler Tourismusgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 36 Vorschreibung und Einhebung der Beiträge
Novellen
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LGBl 2010/29 | Anfügung des Abs 3 (Nachfolgeregelung für § 158 Abs 7 TLAO) |
LGBl 2012/150 | Entfall der Sonderzuständigkeiten des Amtes der Landesregierung (§ 36 Abs 3) Terminologische Anpassung infolge der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (§ 36 Abs 1) |
Literatur
Bumberger/Schmid, Zustellgesetz (2018); Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019); Ritz, Bundesabgabenordnung6 (2017); Stoll, BAO-Kommentar, Band I (1994).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit und Vergütung | |
II. | Form der Korrespondenz | |
III. | Vorschreibungs- und Bemessungszeitraum; Übermittlungs- und Meldepflichten | |
IV. | Fälligkeit, Entrichtung und Säumnisfolgen | |
V. | Zustellung, Zahlungserleichterungen und Nachsicht |
I. Zuständigkeit und Vergütung
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§ 36 regelt in Abs 1 die Zuständigkeit für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Tourismusbeiträge. Für diese Agenden ist die Landesregierung verantwortlich. Die Finanzämter beschäftigen sich daher nicht mit diesem Beitrag.
Für die administrative Abwicklung erhält das Land Tirol 4 % des Aufkommens an Beiträgen sowie den Ertrag aus den Nebenansprüchen. Nebenansprüche sind gemäß § 3 Abs 2 BAO insb Abgabenerhöhungen, der Verspätungszuschlag, die Beschwerdezinsen, die Anspruchszinsen und die Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge etc. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Nebenansprüche Geldleistungen, die zwar nicht unter § 1 BAO fallen, aber kraft einer besonderen gesetzlichen Norm in einem Abgabenverfahren zu entrichten sind. Stoll unterscheidet zwischen (Haupt- und Stamm-)Abgaben einerseits und Nebenansprüchen andererseits. Haupt- und Stammabgaben sind ESt, KöSt, USt, GrESt etc. Die Nebenansprüche stehen in einem Ursachen-Folge-Zusammenhang mit diesen Abgaben, beispielsweise weil die Abgaben verspätet erklärt oder entrichtet werden.
II. Form der Korrespondenz
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Grundsätzlich gilt für das Verfahren zur Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Tiroler Tourismusbeitrags die BAO. Diese enthält für Landes- und Gemeindeabgaben eine für die Praxis interessante Sonderregelung: Aufgrund von § 86b BAO sind Anbringen eines Abgabepflichtigen per E-Mail grundsätzlich rechtswirksam. Nach dieser Bestimmung können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.
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Darauf fußend ist auf der Homepage https://www.tirol.gv.at/tourismus/vor schreibung-pflichtbeitraege die Bekanntmachung des Landesamtsdirektors nach § 13 Abs 2 und 5 AVG sowie § 86b BAO unter VEntw-IT-21/61-2018 online gestellt. Für das rechtswirksame Einbringen von Anbringen an alle im elektronischen Verkehr beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Behörden stehen folgende Kontakte zur Verfügung: post@tirol.gv.at sowie speziell für den Tourismusbeitrag tourismus@tirol.gv.at. Ein Absenden der Tourismusbeitragserklärung per (eingeschriebenem) Brief ist daher nicht erforderlich, aber zulässig. Ebenso ist eine Bescheidbeschwerde per E-Mail oder Telefax möglich. Nicht bearbeitet werden laut dieser Information beispielsweise E-Mails, die für den Empfänger nicht mit vertretbaren Mitteln entschlüsselbar sind, einen Passwortschutz enthalten oder für relevante Inhalte Hyperlinks zu Internetadressen oder zu Dateien im Internet verwenden.
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Im Gegensatz dazu ist eine E-Mail in Bundesabgabensachen weder eine ordnungsgemäße noch eine mit einem Formgebrechen belastete Eingabe, sondern rechtlich nicht existent. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen an ein Finanzamt löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus noch berechtigt es diese, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die mit einem solchen Anbringen in Zusammenhang steht. Die Behörde ist nicht einmal befugt, die E-Mail als unzulässig zurückzuweisen, weil eine E-Mail keine Eingabe darstellt. Das Faxen von Abgabenerklärungen ist aufgrund von § 2 der VO über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das BMF, die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter nicht vorgesehen. Insofern ist die rechtlich zulässige Übermittlung der Tourismusbeitragserklärung per Mail an die Adresse tourismus@tirol.gv.at benutzerfreundlich.
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An die Landesregierung bzw Tourismusabteilung können nicht nur unbedenklich Informationen gemailt werden wie die Bekanntgabe einer Umfirmierung, einer Adressenänderung oder die Eröffnung bzw die Verlegung eines Betriebsstandortes. Auch „Anbringen“, welche dazu dienen, rechtliche Ansprüche durchzusetzen oder abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, wie die Einreichung von Beitragserklärungen, Bescheidbeschwerden, Wiederaufnahmeanträgen, Stellung von Rückzahlungsanträgen und Anträgen auf Zahlungserleichterungen etc, können rechtlich wirksam gemailt werden. Die Landesregierung bzw das Amt der Tiroler Landesregierung ist diesbezüglich unbürokratischer als die österreichische Finanzverwaltung, die allerdings mit „FinanzOnline“ eine adäquate Kommunikationsplattform für die Steuerpflichtigen zur Verfügung stellt. Eine derartige Plattform stellt die Tiroler Landesregierung derzeit (Stand: Anfang 2020) nicht bereit, wenngleich eine solche in Vorbereitung ist.
III. Vorschreibungs- und Bemessungszeitraum; Übermittlungs- und Meldepflichten
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Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraums vorzuschreiben (§ 36 Abs 2 Satz 1). Vorschreibungszeitraum ist jener Zeitraum, für den die Beiträge vorgeschrieben werden; das ist das Haushaltsjahr des Tourismusverbandes, welches nach § 22 dem Kalenderjahr entspricht. Bemessungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, der für die Bemessung der Höhe der Pflichtbeiträge herangezogen wird; das ist grundsätzlich ebenfalls jenes Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des TVB entspricht. Hat ein Pflichtmitglied ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer gewählt, dann ist der Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des TVB endet. Damit ist der Bemessungszeitraum korrespondierend mit der Umsatzsteuererklärung das Kalenderjahr bzw bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr dieses. Die Umsatzerlöse eines abweichenden Wirtschaftsjahres sind daher nicht auf das Kalenderjahr umzurechnen. Die Beiträge sind frühestens innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres vorzuschreiben, was in der Praxis aber auch später geschieht. Dies beruht ua darauf, dass das Entstehen der Beitragspflicht infolge Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit der Landesregierung bzw Tourismusabteilung nicht immer gemeldet wird. Die Tourismusabteilung erfährt von der Beitragspflicht dann meist erst durch die Übermittlung eines Umsatzsteuerbescheides durch die Finanzverwaltung. § 37 Abs 1 enthält die zugrunde liegende Übermittlungspflicht der für die USt zuständigen Finanzbehörde. Dementsprechend hängt es von der Erfüllung der Meldepflicht ab, wann dem Unternehmer die ersten Beiträge vorgeschrieben werden.
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Eine Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit ist im Tiroler TourismusG nicht explizit vorgesehen. Im Gegensatz dazu ist die Einstellung der Tätigkeit gemäß § 37 Abs 4 der Landesregierung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Allerdings enthält § 120a BAO die Vorschrift, dass bei Landes- und Gemeindeabgaben die Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen haben, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen. Damit besteht in der BAO eine gesetzliche Verpflichtung, der Tiroler Landesregierung die Aufnahme der Pflichtmitgliedschaft innerhalb eines Monats anzuzeigen, wodurch die Tourismusabteilung letztlich Kenntnis über die Höhe der geschätzten Umsatzerlöse bzw der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage erlangt. Es bietet sich an, diese Anzeige mit jener an die Finanzverwaltung zu kombinieren. Wird eine Anzeige unterlassen, löst dieser Umstand allein derzeit idR keine Sanktion aus. In diesem Fall erfolgt die Bekanntgabe der tatsächlichen Umsatzerlöse im Zuge der Einreichung der Umsatzsteuererklärung bzw des Informationsaustausches zwischen Finanzverwaltung und Tourismusabteilung. Wird die Mitgliedschaft unmittelbar und sofort gemeldet, erübrigt sich allenfalls ein vorläufiger Bescheid, falls die endgültige Bemessungsgrundlage bereits feststeht.
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Das Zusammenspiel zwischen § 120a BAO und den wenigen formalen Vorschriften des TourismusG zu Meldepflichten scheint nicht ausreichend klar geregelt zu sein. So normiert § 37 TourismusG eine explizite Meldepflicht lediglich für die Einstellung der beitragspflichtigen Tätigkeit (§ 37 Abs 4), nicht aber für die Begründung oder Änderung einer solchen. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass zusätzliche aktive Meldepflichten ohne Aufforderung nicht bestehen, zumal der gesetzlich vorgesehene Informationsaustausch zwischen Finanzverwaltung und Tiroler Landesregierung Letztere ohnehin mit den erforderlichen Daten versorgen müsste. Dieser Ansicht widerspricht jedoch zum Teil § 120a BAO, der auch für die Begründung und Änderung einer Abgabepflicht eine entsprechende Anzeigepflicht normiert. Es wäre hilfreich, wenn im TourismusG explizite Verweise auf Bestimmungen in der BAO erfolgen würden, um die formalen Rechte und Pflichten klarer zu determinieren. Die Anzeigepflicht in § 37 Abs 2 erst nach Aufforderung erfasst vor allem Daten, welche die Landesregierung dem Umsatzsteuerbescheid nicht entnehmen kann, wie die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrags in den einzelnen Beitragsgruppen notwendigen Umstände.
IV. Fälligkeit, Entrichtung und Säumnisfolgen
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Beiträge bis zu 1.000 € für den laufenden Vorschreibungszeitraum sind nach der allgemeinen Regelung des § 210 Abs 1 BAO grundsätzlich innerhalb eines Monats zu entrichten, da Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig werden. Davon abweichend sieht § 36 Abs 3 Satz 1 vor, dass Beiträge über 1.000 € für den laufenden Vorschreibungszeitraum in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind. Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats, der zweite Teilbetrag mit Ablauf von vier Monaten und der dritte Teilbetrag mit Ablauf von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten (§ 36 Abs 3 Satz 2). Die Beträge werden auf zehn Cent gerundet, dh unter fünf Cent abgerundet und ab fünf Cent aufgerundet (§ 36 Abs 2 Satz 2). Die Entrichtung in drei Teilbeträgen soll nach den EB zur Novelle des TourismusG vom die Liquidität größerer Beitragszahler unverändert sicherstellen, da die BAO keine der Vorgängerbestimmung des § 158 Abs 7 TLAO vergleichbare Regelung über die Entrichtung gewisser Beiträge in Teilbeträgen enthält.
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Wird der erste oder zweite Teilbetrag nicht spätestens zu dem für die Entrichtung vorgesehenen Zeitpunkt bezahlt, so ist aufgrund der Sonderbestimmung des § 36 Abs 3 vorletzter Satz der gesamte noch aushaftende Betrag innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen zu entrichten. Allgemein gilt: Wird der entsprechende Pflichtbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, kann gemäß § 217 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages vorgeschrieben werden. Da der Pflichtbeitrag einer Landes- und Gemeindeabgabe gleichgestellt ist, sind gemäß § 217a BAO Säumniszuschläge bis zu fünf Euro nicht vorzuschreiben (Geringfügigkeitsgrenze). Nicht fällig sind Beträge, für die Zahlungserleichterungen oder die Aussetzung der Einhebung iZm einer Bescheidbeschwerde gewährt wurden. Der Säumniszuschlag ist gemäß § 217 Abs 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insb insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
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§ 217 Abs 3 BAO sieht einen zweiten und einen dritten Säumniszuschlag vor, soweit die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit bzw nach weiteren drei Monaten entrichtet ist. Diese beiden Säumniszuschläge betragen jeweils 1 %. § 217a BAO legt jedoch fest, dass für Landes- und Gemeindeabgaben kein zweiter und dritter Säumniszuschlag verhängt werden kann.
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Weiters wird auf die Vollstreckung in § 227 BAO und die Hemmung der Einbringung in § 230 BAO verwiesen. Explizit betrifft dies § 227 Abs 4 lit c und § 230 Abs 5 und 7 der BAO. Daher ist keine Mahnung durch die Tiroler Landesregierung statthaft, insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde. § 230 Abs 5 BAO gilt für den Fall bewilligter Zahlungserleichterungen. In diesem Szenario dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubs weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen, darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
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Kommen während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, welche die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
V. Zustellung, Zahlungserleichterungen und Nachsicht
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Die Fälligkeit des Tourismusbeitrages tritt grundsätzlich mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides ein. Der Zeitpunkt der Zustellung richtet sich nach dem ZustellG, das auch die Auswirkungen längerfristiger Abwesenheit - beispielsweise krankheits- oder urlaubsbedingt - auf den Zustellungstermin regelt. Allgemein enthält das ZustellG die Modalitäten zur Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente. Die Zustellung ist nach Kolonovits/Muzak/Stögerein rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen. Bescheide versendet die Tourismusabteilung regelmäßig als nicht eingeschriebenen Brief. Die Behörde trifft die Beweislast des Einlangens beim Steuerpflichtigen, da ein Versender das Risiko des Einlangens beim Empfänger trägt. Wird ein Schriftstück nicht zugestellt, wird kein Fristenlauf ausgelöst.
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Kann ein Beitragspflichtiger den Tourismusbeitrag nicht zeitgerecht entrichten, ist ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs 1 BAO möglich. Auf Antrag des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird. Diese Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung sind zu belegen.
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Eine bewilligte Zahlungserleichterung löst Stundungs- bzw Ratenzinsen aus. Gemäß § 212b BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben Folgendes: Abweichend von den Regelungen für Bundesabgaben sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 € übersteigen, in Höhe von 6 % pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von 10 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Aufgrund der Höhe des Zinssatzes sind Zahlungserleichterungen finanziell grundsätzlich nicht attraktiv.
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Auch ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO ist möglich. Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach der Judikatur des VwGH kann die Unbilligkeit eine persönliche oder eine sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und dem im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteil. Eine derartige Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Ein Antrag auf Nachsicht wird beim Tourismusbeitrag aufgrund dieser hohen rechtlichen Anforderungen nur selten erfolgreich sein.