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Walter Summersberger

Der Wert bei Drittstaatslieferungen

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3952-9

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Dokumentvorschau
Der Wert bei Drittstaatslieferungen (1. Auflage)

S. 195I. Einleitung

Dass die Abgabenbehörden im Interesse der Sicherung der rechtskonformen Vorschreibung und Einbringung der Abgaben sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf die Mitwirkung der Abgabenpflichtigen und deren wahrheitsgemäße Angaben betreffend die für die Abgabenbemessung relevanten Umstände angewiesen sind, insbesondere bei Abgaben, deren Festsetzung auf einer Abgabenerklärung beruht, leuchtet wohl allgemein ein: Entsprechende Wahrheits- und Offenlegungspflichten sind daher in allen Abgabenvorschriften zu finden.

Entsprechende Bestimmungen enthält für Österreich die gem § 2 Abs 1 ZollR-DG subsidiär, dh auf nicht vom Unionszollrecht geregelte Angelegenheiten, anwendbare Bundesabgabenordnung (BAO), wonach (vgl § 119 Abs 1 BAO) die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind und die Offenlegungvollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen hat (§ 119 Abs 2 BAO).

Ergänzend bestimmt § 120 Abs 1 BAO für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Abgaben vom Vermögen, dass die Abgabepflichtigen alle Umstände anzuzeigen haben, die die persönliche Abgabepflicht begründen, änder...

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