Angemessenheitsgrenze von 34.000 Euro (467.000 S) bis zur Veranlagung 2004 ausreichend
Aus dem jüngst veröffentlichten Erk. des VwGH vom 22. 12. 2004, 2004/15/0101 ergibt sich, dass die Angemessenheitsgrenze bis 2004 nicht angepasst werden muss
Aufsatz von Nikolaus Zorn, SWK 8/2005, S 307