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Neuerungen beim Übergang der Steuerschuld im UStG
Zwangsversteigerungen sowie Lieferung von Gas und Elektrizität
Die Umsatzsteuer als eine Allphasensteuer wird vom Grundsatz der Kostenneutralitätgetragen.Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall der leistende Unternehmer.Dem Leistungsempfänger steht grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden.Um bestehende Missbräucheeinzudämmen, gelangt im Umsatzsteuerrecht das Reverse-Charge-Verfahren immer öfter zur Anwendung bzw. wird in seinem Anwendungsbereich erweitert. Mithilfe des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger und der damit einhergehenden Vereinigung von Steuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigten sollen nach dem Willen der Gesetzgeber die Steuerausfälle reduziert bzw vermieden werden.
Neben der in § 19 Abs. 1 UStG erfolgten Einschränkung des Überganges der Steuerschuld vollzog das Abgabenänderungsgesetz 2004 (AbgÄG 2004) eine Erweiterung des Wortlautes von § 19 Abs. 1b lit. c UStG sowie eine Erweiterung des § 19 UStG um den neuen Abs. 1c.
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Gesetzesänderung |
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz Die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen wurde vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 UStG ausgenommen. |
§ 19 Abs. 1b lit. c Den Umsätzen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren wurd... |