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GrESt: Erwerbsvorgang
• Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. - (§ 1 Abs. 2 GrEStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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