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Konkurs: Haftung
• Eine Haftung der in den §§ 54 ff. WAO bezeichneten Vertreter ist dann gegeben, wenn die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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