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Kurkosten als außergewöhnliche Belastung
Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Nicht jeder auf ärztliches Anraten durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff „Kur" erfordert ein bestimmtes unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an diesen Nachweis wegen der schwierigen Abgrenzung zu Erholungsreisen strenge Anforderungen zu stellen sind. Wird während eines 14-tägigen Aufenthaltes in einem Kurort weder eine kurärztliche Untersuchung noch eine Therapie durchgeführt, dann liegt eine Erholungsreise vor ( unter Hinweis auf ).