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Zwangsausgleich: Haftung
• Der Abschluss eines (Zwangs-)Ausgleichs hat keinen Einfluss auf die Haftung nach § 9 BAO. Die rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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