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Abbruch keine Instandsetzung
Abbruch keine Instandsetzung (§ 28 Abs. 3 EStG)
Der Bf. hat eine in Fachwerksbauweise errichtete Garage dadurch saniert, dass er sie durch einen Betonbau ersetzt hat. Erfährt die Bausubstanz eines Gebäudes eine wesentliche Veränderung, in dem das komplette Mauerwerk eines Gebäudes abgerissen und neu errichtet wird, so gehen dies Arbeiten deutlich über die schlichte Instandhaltung hinaus und sind zur Herstellung zu rechnen. Auch der Austausch des Daches, der zwar nicht von Anfang an geplant war, ist auf Grund der Neuerrichtung des Gebäudes als Herstellungsaufwand zu behandeln ().