zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 8, 10. März 2005, Seite R 17

Finanzstrafverfahren: Geldstrafe

Bei dem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von annähernd öS 877.000,- und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gezeigten Schuldeinsicht erweist sich auch die von der Strafbehörde erster Instanz ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von öS 200.000,- als nicht überhöht. - (§ 33 FinStrG), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...