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UG § 54f. Studien im Ausland, BGBl. I Nr. 93/2021, gültig ab 28.05.2021
II. Teil Studienrecht
2. Abschnitt Studien

§ 54f. Studien im Ausland

Die Universitäten sind berechtigt, Studien zur Gänze oder zum Teil im Ausland durchzuführen, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb der betreffenden Universität hierdurch nicht beeinträchtigt wird und dies in der Leistungsvereinbarung festgelegt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503