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UG § 75. Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, BGBl. I Nr. 129/2017, gültig ab 01.10.2017
II. Teil Studienrecht
4a. Abschnitt Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 75. Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

(2) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.

(3) Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503