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UG § 34. Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte, BGBl. I Nr. 176/2013, gültig ab 07.08.2013
I. Teil Organisationsrecht
2. Abschnitt Leitung und innerer Aufbau der Universität
3. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

§ 34. Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte

Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (§ 32) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503