2. Abschnitt Leitung und innerer Aufbau der Universität
9. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems
§ 40b. Geltungsbereich
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Universität gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018.
(2) Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am an dieser Universität eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(3) Änderungen des Wirkungsbereiches sind nur im Wege der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig und haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt V, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. I Nr. 9/2019, zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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IAAAG-41503