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UG § 40d. Studien und Organisation, BGBl. I Nr. 68/2025, gültig ab 01.11.2025
I. Teil Organisationsrecht
2. Abschnitt Leitung und innerer Aufbau der Universität
9. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems

§ 40d. Studien und Organisation

(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge, das ordentliche Masterstudium Psychotherapie und Doktoratsstudien anzubieten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 50/2024)

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503