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UG § 95. Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten, BGBl. I Nr. 93/2021, gültig ab 01.10.2021
III. Teil Angehörige der Universität
2. Abschnitt Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

§ 95. Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503