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UG § 118. Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer, BGBl. I Nr. 93/2021, gültig ab 01.10.2021
VI. Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten

§ 118. Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des MietrechtsgesetzesMRG, BGBl. Nr. 520/1981 zulässig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503