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UG § 80. Bachelorarbeiten, BGBl. I Nr. 93/2021, gültig ab 28.05.2021
II. Teil Studienrecht
5. Abschnitt Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

§ 80. Bachelorarbeiten

(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503