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UG § 117. Raumnutzung, BGBl. I Nr. 120/2002, gültig ab 01.10.2002
VI. Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten

§ 117. Raumnutzung

Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503