UG § 117. Raumnutzung, BGBl. I Nr. 120/2002, gültig ab 01.10.2002
VI.
Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten§ 117. Raumnutzung
Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAG-41503