Suchen Kontrast Hilfe
UG § 53. Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten, BGBl. I Nr. 93/2021, gültig ab 28.05.2021
II. Teil Studienrecht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 53. Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten

Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

1. die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,

2. die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,

3. die Beurteilung,

4. die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,

5. das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie

6. der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAG-41503