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UG § 113. Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz, BGBl. I Nr. 120/2002, gültig ab 01.10.2002
IV. Teil Personalrecht

§ 113. Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503