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UG § 84. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen, BGBl. I Nr. 129/2017, gültig ab 01.10.2017
II. Teil Studienrecht
5. Abschnitt Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

§ 84. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

(1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAG-41503