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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4138-6

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 347 Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

Markus Kletter

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
5- 8
II.
Verfahrensvorschriften
9
A.
Diverse Entscheidungen zu Schiedskommissionsverfahren
10- 26
B.
Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung
C.
Kosten des Verfahrens (Abs 7)
33- 38

I. Allgemeines

Rz 1-4 entfallen

5

Die Entsendung fachkundiger Beisitzer in die SchK (analog Laienrichter im BVwG: § 347b Rz 1, 3) dient mE va der Verfahrensökonomie, weil die Bestellung von Sachverständigen gem § 52 AVG dann nicht erforderl ist, wenn die Beh (bzw zumindest einer ihrer Organwalter) über die zur Beurteilung des Streitfalles erforderl Sachkunde verfügt. Daher sollen die für die Entsendung von Beisitzern in konkreten Streitfällen vor der PSK oder LSK zust Körperschaften nach Möglichkeit auch fachlich geeignete Beisitzer nominieren. (Gem § 344 Abs 2 idF BGBl I 2010/61 muss nunmehr je ein Beisitzer der PSK ein [Zahn]Arzt sein.) Die selbstständigen Darlegungen der Beh müssen (iS ihrer Nachprüfbarkeit) methodisch und ihrem fachlichen Niveau nach den für Sachverständigengutachten geltenden Anforderungen entsprechen und sich mit den von den Parteien vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen (VwGH 89/07/0191; 94/06/0228). Die Bestellung eines Beisitzers zum Sachverständigen iSd § 52 AVG verstößt gegen Art 6 MRK, weil die Doppelfunktion sowohl die Unbefangenheit als Entscheidungsträger, als auch die Neutralität als Sachverständiger in Zweifel ziehen kann (VfSlg 16.827, 17.029).

6

Eine SchK hat V, auch wenn sie Letztere für verfassungs- oder gesetzwidrig hält, anzuwenden; ihr kommt keine Antragsberechtigung für Normenkontrollverfahren vor dem VfGH zu (VfSlg 15.009). Die LBK-B hatte nach Zurückweisung eines solchen Antrages einen B auf Einbringung einer Individualbeschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte erlassen, der vom VfGH als „offenkundig gesetzlos“ (wegen Unerfindlichkeit einer Rechtsgrundlage) kassiert wurde (VfSlg 15.708).

6a

Zu Abs 3a s § 338 Rz 23 u § 342 Rz 28.

7

Die „Geschäftsordnung“ der Kommission trägt die Bezeichnung Schiedskommissionsverordnung (BGBl II 2013/325) = SchKV 2014.

8

Die Kanzleigeschäfte werden in geraden Jahren von den (LZ-)ÄK und in ungeraden Jahren von den SVT geführt. Die ÖGK ist auch in jenen Fällen dafür zuständig, in denen ein Sonder-KVT oder UVT (§ 343b) Partei ist. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Verf zuständige Geschäftsstelle hat die Verfahrensunterlagen aufzubewahren.

II. Verfahrensvorschriften

9

Auf die Verf vor den SchK ist das AVG anzuwenden, sodass auf die diesbezügliche Lit und Jud verwiesen werden kann. Nachfolgend werden nur E und Aussagen der Lit zusammengestellt, die SchKVerf betreffen; genauer behandelt wird die Spezialvorschriften zur Kostentragung.

A. Diverse Entscheidungen zu Schiedskommissionsverfahren

10

Das verfassungsges gewährleistete Recht auf ein Verf vor dem gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn die Kollegialbeh in anderer Zusammensetzung als im Beweisverf ihre E fällt. Bei Änderung der Zusammensetzung hat daher eine Neudurchführung der mündlichen Verhandlung (allenfalls mit Zustimmung der Parteien unter Verlesung des gesamten Akteninhaltes) zu erfolgen (VfSlg 16.907). Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung (mit einem B) von Rechtssachen identer Streitparteien, die in die Zuständigkeit der LSK (Kündigungseinspruch) und PSK (Honorareinbehalt) fallen, ist rechtswidrig (ersatzlose Behebung: BVwG W228 2107195-1).

11

Die Verhandlung, Beratung und Abstimmung muss bei sonstiger Nichtigkeit in Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder erfolgen; Umlaufbeschlüsse sind unzulässig (BSK, SSV-NF 25/A3 unter Hinw auf Jud von VfGH und VwGH: Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften). Ein ohne Beratung und Abstimmung erlassener B ist nichtig (BVwG W178 2159768-1; allerdings hätte das BVwG ein TeilErk erlassen müssen: s § 347a Rz 5).

12

Teilt der Vorsitzende den Parteien bei Schluss der Verhandlung mit, der Bescheid werde schriftlich ergehen, ist die Beh an diesen internen Akt der Willensbildung nicht gebunden und kann (statt eines B) auch die Neudurchführung des Verf beschließen (VfSlg 17.627, 17.628).

13

Auf der Urschrift des B muss sich die Unterschrift des Vorsitzenden befinden. Ein Schriftstück, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung der Kanzlei enthält (bei Vervielfältigung reicht die Kopie; VfSlg 14.404), besitzt keine Bescheidqualität, ungeachtet seiner Bezeichnung (VfSlg 14.558).

14

Ein mündlich verkündeter Bescheid wird rechtlich nur existent, wenn sowohl sein Inhalt als auch die Tatsache seiner Verkündung niederschriftlich festgehalten worden sind; ist dies nicht der Fall, entsteht der B erst mit seiner Zustellung (VfSlg 15.873). Eine rechtsgültige mündliche Verkündung verlangt die explizite Bezeichnung als B, muss zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Senatsentscheidung handelt (die Beurkundung erfordert die Unterschrift aller Senatsmitglieder), muss alle notwendigen Inhalte eines B gem § 58 ff AVG umfassen und am Schluss der Verhandlungsschrift entsprechend § 62 AVG beurkundet sein (BVwG W173 2112933-1; W255 2146739-1). Wird ein B mündlich verkündet und keine Ausfertigung begehrt, läuft die Rechtsmittelfrist ab Verkündung, auch wenn der B schriftlich zugestellt wird (BSK, SSV-NF 26/A1).

15

Eine Beh, die das bei ihr anhängige Verf mit B nach § 38 AVG rechtskräftig ausgesetzt hat, ist, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, ihrer Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG enthoben, sodass Säumnis nicht eintreten kann. Wird ein AussetzungsB durch das BVwG behoben, wird nicht dieses für die Sachentscheidung zuständig, sondern wird die Entscheidungsfrist für die Sachentscheidung für die Beh von neuem in Gang gesetzt (VfSlg 17.333).

16

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nicht nur zulässig, wenn sie im G ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch, wenn die Erlassung im öff Interesse liegt oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein solches rechtliches Interesse einer Partei ist zu bejahen, wenn dem FeststellungsB im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und damit eine Rechtsgefährdung der Partei abzuwenden. Haben die GV-Parteien in einem gemeinsamen Rundschreiben Rechte und Pflichten der VÄ konkretisiert, liegt, solange die GV-Parteien das Rundschreiben nicht ausdrücklich widerrufen haben, ein berechtigtes Feststellungsinteresse eines VA hins des (Nicht-)Bestehens solcher Verpflichtungen vor (VfSlg 17.788). Die Erlassung eines FeststellungsB über die Voraussetzungen eines Honoraranspruchs ist unzulässig, weil erst nach Einreichen der Abrechnung eine Streitigkeit aus dem EV entstehen kann, über die iSe Zahlungsbegehrens zu entscheiden ist (LBK-St, SSV-NF 12/B7; BVwG W 228 2172910-1). Die Möglichkeit, Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder Unterlassungsbegehren zu erlangen, schließt die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens aus (LBK-S, SSV-NF 11/B9). Wird Letzteres nicht zurückgewiesen, wird das Recht auf ein Verf vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 15.612).

17

Da nach AVG die Offizialmaxime gilt, gibt es an sich keine Beweislastverteilung wie im Zivilprozess. Die Ermittlung des Sachverhaltes hat von Amts wegen zu erfolgen. Materiell handelt es sich freilich beim Verf vor der PSK um einen Rechtsstreit zwischen Vertragsparteien, der eher einem Zivilprozess gleicht. Dies spricht dafür, jedenfalls dann, wenn das AVG keine Regelungen bereithält, zivilprozessuale Grundsätze heranzuziehen. Daher wird man davon ausgehen müssen, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen zu tragen hat. Im Verwaltungsverf trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht. Ist ein unmittelbarer Beweis nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand und unsicherem Ergebnis möglich, liegt es nahe, auch hier zivilprozessuale Regeln nicht völlig außer Acht zu lassen. So ist allgemein anerkannt, dass auch der Indizienbeweis im Verwaltungsverf zulässig ist. Weist der KVT eine deutliche, atypisch hohe Überschreitung der Fallzahlen im Vergleich zum Landesschnitt nach, spricht der erste Anschein dafür, dass die Leistungserbringung nicht in allen Fällen notwendig war. Der VA müsste dann den Gegenbeweis erbringen, das heißt dartun, dass es Gründe gegeben hat, die die hohe Fallzahl rechtfertigen (LBK-S, SSV-NF 12/B5 mwN; idS auch Mosler, Rechtsfolgen, 18; s § 342, Rz 98 ff, insb zu VfSlg 13.874). Steht dem Grunde nach fest, dass ein VA bestimmte, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet hat und wirkt er am verwaltungs(gerichtl) Verf nicht mit (legt aufgetragene Beweismittel nicht vor), sondern hat sich vor strafgerichtl Verfolgung ins Ausland abgesetzt, ist analog § 273 ZPO eine Hochrechnung konkreter Ergebnisse der vom KVT durchgeführten Versichertenbefragungen zu bestimmten Zeiträumen auch auf davor liegende Zeiträume zulässig, sofern auch in diesen von gleichartigen Falschabrechnungen auszugehen ist (BVwG, W228 2117250-1). Die Antragstellerin hat die sie begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren. Sie kann diese Darlegungslast nicht mit dem Hinweis auf einen Beweisnotstand dem Antragsgegner zuschieben, indem er sein vertragskonformes Verhalten beweisen müsste. Trotz Amtswegigkeit des Ermittlungsverf besteht eine Feststellungslast, wonach die Nichterweislichkeit einer rechtserheblichen Tatsache jene Partei trifft, die ihren Anspruch darauf stützt (BSK, SSV-NF 25/A1).

17a

Die Beh ist bei der Ermittlung des für die E maßgeblichen Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden; ein Außerstreitstellen verbietet eine erforderl Ermittlungstätigkeit nicht, vielmehr sind von Amts wegen alle zur Klärung des Sachverhaltes nötigen Erhebungen zu führen (Offizialmaxime; s auch BSK, SSV-NF 26/A4); eine Einschränkung bewirken aber die Mitwirkungspflichten der Parteien (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 5). Befolgt eine Partei wiederholte Aufforderungen zur Bekanntgabe von Beweismitteln nicht, liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die SchK den Antrag auf weitere Fristerstreckung abweist und die E unter Abstandnahme von weiteren Beweisen trifft (BSK, SSV-NF 8/A3).

17b

Der Grundsatz „Jura novit curia“ gilt nicht für den GV, sodass Tatsachenfeststellungen über seinen genauen Inhalt unerlässlich sind. Es ist daher Sache der Parteien, dazu ein Vorbringen zu erstatten, das eine beh Ermittlungspflicht auslöst (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 3 zu KV). Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich grds nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kollegialbeh (zur Kündigung des EV ist aber der Zeitpunkt ihres Ausspruchs entscheidend; s § 343 Rz 61).

18

Die SchK haben nicht das VVG anzuwenden, sodass keine einstweilige Verfügung zu erlassen ist (VfSlg 17.294 unter Hinweis auf VfSlg 15.612). Souhrada (Schiedskommissionsorganisation, 24) ist der Ansicht, dass von SchK erlassene (Leistungs- oder Unterlassungs-)B nach den Vorschriften des VVG über die BezVBeh exekutierbar sind.

18a

Gem § 344 und 345 soll die SchK vor einer E eine Schlichtung anstreben. Das AVG kennt allerdings im Unterschied zur ZPO keinen unmittelbar verfahrensbeendenden Prozessvergleich. Dies ist keine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke. Ein vor der SchK geschlossener Vergleich kann als materiell-rechtlicher Bereinigungsvertrag iSd § 1380 ABGB in die Verhandlungsschrift aufgenommen und durch Parteienvorbringen als Tatsache in das Verf eingebracht werden (BSK, SSV-NF 26/A1).

19

Wird während des Verf ein Vergleich abgeschlossen, an den sich beide Streitteile (über zwei Jahre) halten und verlangt eine Partei die Fortsetzung des Verf wegen neuerlich auftretender Uneinigkeit, ist es der Beh nicht vorzuwerfen, den Inhalt des Vergleiches als verbindliche Prozesserklärung zu werten und ihrer E zugrunde zu legen (VfSlg 15.706).

19a

Eine Anfechtung des Vergleiches ist gem § 1385 ABGB nur wegen eines Irrtums über die von beiden Parteien als feststehend angenommenen Umstände, die sie zwar nicht der Bereinigung unterwerfen wollten, aber die (für beide Teile erkennbare) unstrittige Vergleichsgrundlage bildeten, möglich, und hins bereinigter Vergleichspunkte nur bei listiger Irreführung durch den Gegner (§ 871 ABGB); ein Rechtsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung (s 9 ObA 116/87, 8 ObA 58/01i, 7 Ob 206/05b). Ein Motivirrtum ist unerheblich (BVwG, W178 2007951-1). Wird ein Rechtsmittel oder Entscheidungsantrag zurückgezogen, kommt es auf die Motive der Erklärung nicht an, solange die Partei dazu nicht durch Drohung mit rechtswidrigem Verhalten bestimmt wurde (VfSlg 17.987; VwGH 98/10/0360); ob die Partei anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (VwGH 90/10/0041); eine Zurückziehung unter Bedingungen ist unwirksam (VwGH 91/17/0070).

20

Die von Obmann und Direktor des KVT unterfertigte Vertretungsvollmacht für den Verrechnungsstellenleiter berechtigt diesen zum rechtswirksamen Abschluss eines Vergleiches über den Gegenstand des Verf (LBK-S, SSV-NF 14/B3).

21

Stehen Malversationen eines VA als Grund für eine Honorarrückforderung des KVT fest, ist aber die Höhe ungewiss und strebt der VA zur Vermeidung von Versichertenbefragungen und angesichts einer erfolgten Strafanzeige eine Bereinigung an, so kann er sein Anerkenntnis der Höhe nach nicht anfechten, wenn das spätere Strafurteil bei der Strafbemessung von einem geringeren Schaden ausgeht; die enttäuschte Hoffnung, dass bei Rückzahlung der EV aufrecht bleibe, ist, wenn dies nicht zur Bedingung des Bereinigungsvertrages gemacht wurde, kein Geschäftsirrtum (LBK-NÖ, SSV-NF 26/B1).

Rz 22 entfällt

23

Hat die Beh erster Instanz nicht über den Gegenstand des Verf entschieden, sondern nur ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, ist nur dieser Ausspruch Gegenstand der Rechtsmittel-E; andernfalls würde den Parteien in der Sachfrage eine Instanz genommen (BSK, SSV-NF 18/A3).

24

Es ist unzulässig, dem Parteienbegehren eine Bedeutung zu geben, die aus dem Inhalt des Antrages nicht geschlossen werden kann. Der Antrag bestimmt somit den Gegenstand des Verf (BSK, SSV-NF 18/A3 unter Hinweis auf VwGH-Jud).

25

Ein Hinweis auf angebliche Widersprüche in Zeugenaussagen (vor der LSK und dem Strafgericht) begründet für sich allein keinen Wiederaufnahmegrund, wenn nicht gleichzeitig neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel dargelegt werden (BSK, SSV-NF 25/A2).

26

Hat der VfGH einer Individualbeschwerde stattgegeben, hat die Beh im betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Beh darf die Partei nicht durch das Nachschieben einer (neuen) rechtlichen Begründung bei Erlassung des ErsatzB um den Prozesserfolg (vor dem VfGH im ersten Rechtsgang) bringen (VfSlg 14.898).

B. Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung

Rz 27-32 entfallen

C. Kosten des Verfahrens (Abs 7)

33

Im Verf vor der PSK und LSK ist das AVG anzuwenden, das zwischen den Kosten der (Verf-)Beteiligten, den Kosten der Beh und solchen der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher unterscheidet. Einen Ersatz der Kosten von Zeugen kennt das AVG nicht. Grds hat der Rechtsträger der Beh (das ist für die SchK der Bund) die Kosten für deren Tätigkeit im Verwaltungsverf zu tragen (§ 75 AVG). Davon ausg sind Barauslagen der Beh, zu denen auch die Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher gehören, die grds von jener Partei zu tragen sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 AVG). § 74 AVG ordnet grds an, dass jede Partei die ihr im Verf erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat, es sei denn, die konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sehen abweichend davon eine Kostenersatzpflicht eines anderen Beteiligten vor.

34

Es ist nicht klar, auf welche Kosten des Verf sich Abs 7 bezieht. Die EB (834 BlgNR 21. GP, 8; [die EB 2167 BlgNR 24. GP, 5 geben keinen weiteren Aufschluss]) bringen zum Ausdruck, dass damit eine ges Deckung für die in der SchKV (idF BGBl 1996/614) vorgesehene, zwischen (Ö)ÄK und KVT (HV) geteilte Kostentragung geschaffen werden sollte, die (so auch VfSlg 13.147) allerdings nur den Personal- und Amtssachaufwand zum Inhalt hat. Die Formulierung „Kosten der Verfahren“ reicht zweifellos darüber hinaus.

35

Ein Abweichen vom Grundsatz der Selbsttragung gem § 74 AVG scheidet aus, weil nur eine Kostenersatzpflicht der anderen Partei möglich wäre, eine solche aber nicht angeordnet ist.

36

Im SchKVerf besteht kein Kostenersatzanspruch des VA (BSK, SSV-NF 20/A1). Die Nichtanwendbarkeit der Grundsätze der ZPO bzw des Schadenersatzrechts auf ein Verf über zivilrechtliche Ansprüche vor einer Beh begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 15.723, 15.709). Der Ersatz von durch andere Beteiligte verursachten Kosten des VerwVerf kann auch nicht im Zivilrechtsweg begehrt werden (RS 0022786). Hat die Beh aufgrund einer unvertretbaren Rechtsauffassung Aufwendungen verursacht, kommt Amtshaftung in Betracht (RS 0023577).

37

Fraglich ist, ob die Regelung des Abs 7 sich auch auf die Barauslagen der Beh (insb Sachverständigengebühren) bezieht. Dies ist mE im Hinblick auf die sonst unbilligen Folgen der regelmäßigen Verteilung der Parteienrollen in den Verf und iSd Einbindung der ÄK in die Verantwortung für die Ökonomie dieser Verf (insb Entsendung fachlich geeigneter Beisitzer) zu bejahen (darauf lassen auch die EB 2167 BlgNR 24. GP, 5 schließen, u so ausdrücklich § 12 SchKV 2014). Vor dem BVwG gilt § 14 BVwGG (s § 347b Rz 3).

37a

Die Sachverständigengebühr ist von der SchK mit verfahrensrechtlichem B gem § 53a AVG ausschließlich nach den Sätzen des GebAG zu bestimmen und dem KVT und der ÄK zur Zahlung an den Sachverständigen aufzutragen. Die Gebührenentscheidung unterliegt demselben Rechtsmittelzug wie die Hauptsache (R8-BSK/09-9).

38

Ein Ersatz der Aufwendungen des KVT für die Schadensermittlung kommt nicht in Betracht, weil ein Ersatz vorprozessualer Kosten neben dem Hauptanspruch im Verwaltungsverf nicht vorgesehen ist (VfSlg 15.709).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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