Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krankheitskosten bei Folgeerkrankungen
Krankheitskosten etwaiger Folgeerkrankungen einer Behinderung iSd § 1 Abs 2 VO BGBl 1996/303 sind als Kosten der Heilbehandlung nach § 4 VO BGBl 1996/303 und somit ohne Abzug des Selbstbehalts zu berücksichtigen.
Dass aus der Folgeerkrankung selbst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) von mindestens 25 % resultieren müsste, ist dabei nicht erforderlich. – (§ 34 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2016/13/0010)