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VwGH bestätigt Fortbestand von Altmietverträgen bei Umgründung
Steuerpflichtige Vermietung darf auch bei Umgründungen fortgeführt werden
Das 1. StabG 2012 hat die Möglichkeit des Vermieters, zur Umsatzsteuerpflicht der Geschäftsraumvermietung zu optieren, auf Situationen eingeschränkt, in denen der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Fall eines vor dem abgeschlossenen Altmietvertrags darf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung aber auch bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern fortgesetzt werden. Der VwGH hat sich nunmehr erstmals mit der Frage befasst, ob die Eigenschaft als Altmietvertrag bei einem umgründungsbedingten Mieterwechsel aufrecht bleibt.
1. Rechtslage
Seit dem Inkrafttreten des 1. StabG 2012 am dürfen Vermieter nur noch zur Umsatzsteuerpflicht der Geschäftsraumvermietung optieren, sofern der Mieter das Mietobjekt nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Eine steuerpflichtige Vermietung ist daher insbesondere an unecht steuerbefreite Mieter wie zB Banken, Versicherungen, Ärzte und Kleinunternehmer nicht mehr zulässig. Für den Vermieter geht mit einer derartigen zwingend unecht steuerbefreiten Vermietung ein Vorsteuerausschluss einher bzw kann sich daraus das Erfordernis negativer Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs 10 UStG ergeben. Um diese Konsequenzen für...