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Auflösung einer Personengesellschaft
Die Auflösung einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten – zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt – noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO.
Von einem Verlust der Parteifähigkeit ist dann auszugehen, wenn die Personengesellschaft des Unternehmensrechts beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie dies etwa nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB der Fall ist, oder im Falle einer Verschmelzung gegeben ist. Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art III UmgrStG) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers. – (§ 188 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/13/0033)