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Unzulässigkeit von „Geschlechterklauseln“ in Gesellschaftsverträgen
Entscheidung: 6 Ob 55/18h.
Normen: RL 2010/41/EU; GlBG.
Differenzierungen nach dem Geschlecht in Gesellschaftsverträgen sind jedenfalls unzulässig, soweit dadurch der Zugang zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eingeschränkt wird.
Nach der Gleichbehandlungs-RL 2010/41/EU hat jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen oder privaten Sektor, etwa in Verbindung mit der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw der Aufnahme oder mit der Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit, zu unterbleiben.
Bei der gebotenen Abwägung zwischen der Privatautonomie der Gesellschafter bei der Gestaltung der Nachfolge der Komplementäre mittels generell-abstrakter Regelungen des Gesellschaftsvertrags und dem Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht gibt die der Gleichbehandlungs-RL und dem Gleichbehandlungsgesetz zu entnehmende Wertung den Ausschlag, zumal ein schutzwürdiges Bedürfnis der Gesellschafter, in den Nachfolgeregelungen nach dem Geschlecht zu differenzieren, nicht dargetan wurde.