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Sprachkurskosten
Für die Absetzbarkeit von Kurskosten (hier: Sprachkurs) macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert. – (§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2018/15/0043)