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SWK 14-15, 20. Mai 2019, Seite 712

Sprachkurskosten

Für die Absetzbarkeit von Kurskosten (hier: Sprachkurs) macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert. – (§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2018/15/0043)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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