Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handwerkerbonus
Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen (RV 44 BlgNR 25. GP), online abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/ VHG/XXV/I/I_00044/fname_341141.pdf.
Zum Zwecke der Bekämpfung der Schwarzarbeit sollen Auftraggeber von bestimmten Handwerkerleistungen einen Zuschuss zu den nachgewiesen Arbeitskosten in Höhe von 20 %, maximal in Höhe von 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) pro Jahr erhalten. Die Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, beschränkt sich auf nach dem und vor dem begonnene Maßnahmen i. Z. m. der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung eines durch den Förderungswerber genutzten inländischen Wohnraums durch befugte Unternehmen. Gefördert werden nur die in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten), nicht aber Material-, Waren- oder Entsorgungskosten.
Zur Umsetzung des Handwerkerbonus muss das Finanzministerium noch eine eigene Abwicklungsstelle einrichten und eine Richtlinie für die Durchführung der Förderung erlassen.