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ASoK 4, April 2014, Seite 122

Sind Krankenversicherungsträger doch Unternehmen?

Eine Analyse der jüngsten wettbewerbsrechtlichen Judikatur des EuGH

Beatrix Karl

Der EuGH hat in den vergangenen Jahren in einer Reihe von Entscheidungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für den Bereich der sozialen Sicherheit keine generelle Ausnahme vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts gilt. Da das europäische Wettbewerbsrecht nur auf Unternehmen zur Anwendung gelangt, stellt sich die Frage, ob und inwieweit es sich bei Sozialversicherungsträgern um Unternehmen i. S. d. europäischen Wettbewerbsrechts handelt. In der Mehrzahl der Entscheidungen, in denen sich der EuGH mit der Unternehmenseigenschaft von Sozialversicherungsträgern auseinandergesetzt hat, ist es um das Anbieten von Versicherungsleistungen gegangen. Im Urteil AOK Bundesverband hat sich der Gerichtshof erstmals mit der Unternehmenseigenschaft von Krankenversicherungsträgern in ihrer Rolle als Nachfrager am Gesundheitsmarkt befasst. Während der EuGH in diesem Urteil von seinen bisher zur Unternehmenseigenschaft von Sozialversicherungsträgern vertretenen Grundsätzen abweicht, schlägt er im jüngst ergangenen Urteil BKK Mobil Oil wieder eine andere Linie ein. Diese „drei Phasen“ in der EuGH-Judikatur zur Unternehmenseigenschaft von Krankenversicherungsträgern sollen im Folgenden beleuchtet ...

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