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Bindung der Ausgleichszulage an das Vorliegen eines Aufenthaltstitels
Fremdenpolizeibehörden entscheiden über Ausgleichszulage
Für den Bezug der Ausgleichszulage i. S. d. § 292 Abs. 1 ASVG ist ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt von EWR-Bürgern sowie Drittstaatsangehörigen sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt, welches aufgrund überschneidender Interessen und Aufgabenbereiche eng mit dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verknüpft ist. So ist die Gewährung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes abhängig, um einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen – und auch damit der Ausgleichszulage – vorzubeugen. Nach der jüngst ergangenen OGH-Entscheidung vom , 10 ObS 152/13w, ist der Ausgleichszulagenbezug zulässig, solange Aufenthaltstitel bzw. Dokumentationen des Aufenthaltsrechts durch die Fremdenpolizeibehörden nicht aberkannt werden.
1. Rechtssache Brey: Kurzdarstellung des Sachverhalts
Herr Brey und seine Gattin, beide deutsche Staatsbürger, übersiedelten im März 2011 von Deutschland nach Österreich, um sich hier dauerhaft niederzulassen. Sein Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Begründung abgelehnt, er verfüg...