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ASoK 4, April 2014, Seite 151

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension

Bei Zeiten des Krankenstands, die nach dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses liegen, kann nach Ansicht des OGH nicht von einer Ausübung der Tätigkeit i. S. d. § 255 Abs. 4 ASVG gesprochen werden. Im Einzelnen führt der OGH dazu aus: Seit der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgten Novellierung des § 255 Abs. 4 Z 2 ASVG sollten zur Erleichterung der Erlangung des dort geregelten besonderen Tätigkeitsschutzes auf die erforderlichen 120 Kalendermonate auch Krankengeldbezugszeiten aus der Erwerbstätigkeit im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet werden. Es sollten nunmehr nicht nur Zeiten eines Krankenstands berücksichtigt werden, in denen noch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet wird, sondern im Höchstausmaß von 24 Monaten auch Zeiten, in denen der Entgeltfortzahlungsanspruch schon erschöpft ist und nur noch Krankengeldanspruch besteht. Eine Änderung der ständigen Rechtsprechung, wonach von einer „Ausübung“ einer Tätigkeit i. S. d. § 255 Abs. 4 ASVG aber nicht gesprochen werden kann, wenn das Dienstverhältnis schon rechtlich beendet ist, war offensichtlich nicht beabsichtigt. Daher ist auch nach dem Budgetbegleitgesetz 2011 zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Rechtsprechung aufrechtzuerhalten, nach der für ...

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