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ASoK 4, April 2014, Seite 152

Neue Fördervoraussetzungen für Ein-Personen-Unternehmen

Darstellung der ab 1. 1. 2014 geltenden Fördervoraussetzungen

Karin Blasl und Thomas Zimprich

Seit gelten adaptierte Fördervoraussetzungen für die seit bestehende Beihilfe des AMS für Ein-Personen-Unternehmen (im Folgenden: EPU). Fördergegenstand ist ein pauschalierter Ersatz des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung. Der nachfolgende Beitrag gibt eine kurze Übersicht über die Kriterien der EPU-Förderung sowie die Neuregelung ab .

1. Vorbemerkungen

Ursprünglich war in der Bundesrichtlinie vorgesehen, dass der pauschalierte Ersatz des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung für EPU bis Ende 2013 befristet ist. Nun wurde die Förderung des AMS unbefristet verlängert. Gesetzliche Grundlage der Beihilfe für EPU ist § 34 AMSG.

2. Förderungskriterien

2.1. Förderbare Beschäftigungsträger

Wie auch bisher sind alle Arbeitgeber förderbar, sofern die zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Person nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert sind. Neu ist allerdings, dass diese GSVG-Versicherung seit mehr als drei Monaten (gerechnet vom Datum des Förderbeginns) bestehen muss.

Veranschaulicht wird diese Neuregelung in den Erläuterungen zur Richtlinie des AMS durch folgendes Bespiel.

Beispiel

Beginn Dienstverhältnis = Beginn der EPU-Förderung = .

Die GSVG-Versicherung muss mindestens seit (oder früher) be...

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