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Kein Insolvenzentgelt bei beherrschendem Einfluss über eine Stiftung
8 ObS 3/13v; , 8 ObS 2/13x; , 8 ObA 72/13s.
Nach § 1 Abs. 6 Z 2 IESG sind Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser auf dem treuhändigen Verfügen über Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch die treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird, vom Anspruch auf ein Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen.
Der OGH hat in jüngster Vergangenheit mehrfach klargestellt, dass ein solcher beherrschender Einfluss auch im Wege einer eigennützigen, der Versorgung des betreffenden Gesellschafters dienenden Privatstiftung ausgeübt werden kann. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn die wesentlichen in der Stiftungsurkunde geregelten Vorrechte (insb. das Recht auf Bestellung und Abberufung des Vorstands) dem betreffenden Gesellschafter zukommen.