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EuGH: Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf den Verkauf von Autoteilen
In seinem Urteil vom , Sjelle Autogenbrug, C-471/15, hatte sich der EuGH mit der Frage der Anwendbarkeit der Regelungen zur Differenzbesteuerung auf den Verkauf von Teilen von Altfahrzeugen, die als Ersatzteile verkauft werden sollen, zu befassen. Diese Rechtsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sjelle Autogenbrug I/S und dem Skatteministerium (Finanzministerium, Dänemark).
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sjelle Autogenbrug ist ein Fahrzeugverwertungsunternehmen, dessen Haupttätigkeit im Handel mit gebrauchten Autoteilen aus Altfahrzeugen besteht. Die Tätigkeit von Sjelle Autogenbrug schließt ferner die Behandlung der Fahrzeuge unter Umwelt- und Abfallgesichtspunkten ein, was eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entnahme von Ersatzteilen ist. Einen kleineren Teil des Gesamtumsatzes des Unternehmens macht schließlich der Verkauf von Metallschrott (Eisen) aus, der nach der Behandlung und der Entnahme der Autoteile zurückbleibt. Sjelle Autogenbrug erwirbt die Altfahrzeuge von Privatpersonen und Versicherungsgesellschaften. Weder die Privatpersonen noch die Versicherungsgesellschaften melden Mehrwertsteuer für die Verkäufe an. (Anmerk...