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Abwehr von hybriden Gestaltungen
Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen des BEPS-Umsetzungsgesetzes und unter Berufung auf den OECD-Aktionspunkt 2 (Neutralizing Hybrid Mismatch Arrangements) § 4i dEStG geschaffen, wonach „Aufwendungen eines Mitunternehmers (...) nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden (dürfen), soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern“. Diese Regelung „gilt (aber) nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat“. Kudert/Kahlenberg (PIStB 2017, 44 ff) analysieren diese Bestimmung anhand einer Reihe von Praxisfällen dahingehend, dass der Gesetzgeber damit Besteuerungslücken schließen möchte, die sich aus der Gestaltung zur doppelten Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben ergeben. Diese Maßnahme weiche aber klar von den Empfehlungen bzw Vorgaben von OECD bzw EU ab, da die dort adressierten Vorgaben nur hybride Gestaltungen betreffen, während § 4i dEStG allein an Besteuerungskonflikte anknüpfe, die sich aus dem Sonderbetriebsvermögens-Institut ergeben.